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Verkaufsbedingungen und vertragliche Bindungen beim Erwerb der Grundstücke auf der sog. „Erdbeerwiese“ (Bereich Bauseweinallee/ Weinschenkstraße)

Anfrage Stadtrat Dirk Höpner (München-Liste) vom 7.1.2026
Verkaufsbedingungen und vertragliche Bindungen beim Erwerb der Grundstücke auf der sog. „Erdbeerwiese“ (Bereich Bauseweinallee/ Weinschenkstraße)
Antwort Edwin Grodeke, Leiter des Kommunalreferats:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit, dass einige Grundstücke im Bereich der sog. „Erdbeerwiese“ nach Angaben mehrerer Anwohner*innen um das Jahr 1970 mit der Maßgabe an die Landeshauptstadt München veräußert worden seien, dass die Flächen dauerhaft als Grünfläche bzw. Landschaftsschutzgebiet genutzt würden. Diese Zweckbindung sei vertraglich festgeschrieben und möglicherweise dinglich gesichert worden.
Zunächst bitten wir zu entschuldigen, dass Sie bisher noch keine Rückmeldung erhalten haben. Da die Kaufverträge und die dazugehörigen Akten aus den 1970er Jahren bereits archiviert wurden, war die Recherche mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Wir bedanken uns für die gewährte Fristverlängerung.
Nach eingehender Prüfung können wir zu Ihren Fragen folgende Ausführungen machen:
Frage 1:
Unter welchen Bedingungen hat die Landeshauptstadt München die Grundstücke im Bereich der heutigen „Erdbeerwiese“ (insbesondere zwischen Bauseweinallee, Weinschenkstraße und Am Wismat) um ca. 1970 erworben?
Die im fraglichen Zeitraum im Umgriff der Erdbeerwiese von der Landeshauptstadt München (LHM) erworbenen Grundstücke sind mittels privatrechtlicher, notariell beglaubigter Kaufverträge ins Eigentum der LHM übergegangen.
Antwort:
Existieren Kaufverträge, Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen, in denen eine Nutzung der Flächen als
- Grünfläche und/oder
- Landschaftsschutzgebiet
verbindlich festgelegt wurde?
In den Kaufverträgen wurde die Nutzung als Grünfläche und/oder Landschaftsschutzgebiet nicht verbindlich festgelegt. Es sind keine Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen hinsichtlich einer Nutzungsbindung bekannt.
Frage 2:
Antwort:
Frage 3:
Falls ja: a) Wie lautet der genaue Wortlaut dieser Auflagen bzw. Zweckbindungen?
b) Welche Flurstücke sind hiervon konkret betroffen (bitte unter Angabe der Flurnummern und des damaligen Umgriffs)?
Entfällt. Siehe Antwort auf Frage 2.
Antwort:
Frage 4:
Wurden diese Auflagen a) dinglich gesichert (z.B. durch Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder Reallasten)? b) oder bestehen sie ausschließlich schuldrechtlich?
Es bestehen keine schuldrechtlichen Verpflichtungen oder dingliche Sicherungen.
Antwort:
Frage 5:
Bestehen diese Bindungen nach Auffassung der Stadtverwaltung bis heute fort? Falls nein: a) aus welchen rechtlichen Gründen nicht mehr, b) und wann bzw. wie wurden sie aufgehoben oder abgelöst?
Entfällt. Siehe Antworten auf die Fragen 2 und 4.
Antwort:
Frage 6:
Welche rechtlichen Auswirkungen hätten bestehende vertragliche oder dingliche Bindungen auf das derzeit laufende Bauleitplanverfahren und insbesondere auf eine Umwidmung der Flächen in Sport- oder Sondernutzungen?
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat uns zu dieser Frage folgende Antwort zukommen lassen:„Da grundbuchrechtliche Beschränkungen für eine bestimmte Nutzbarkeit der Grundstücke nicht vorliegen, bestehen keine rechtlichen Auswirkungen auf das derzeit laufende Bauleitplanverfahren.“
Antwort:
Frage 7:
Ist die Stadtverwaltung bereit, den Mitgliedern des Stadtrats sowie den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Akteneinsicht in die einschlägigen Kaufverträge und Unterlagen zu gewähren?
Die Stadtverwaltung gewährt selbstverständlich Akteneinsicht, insofern dies rechtlich und aus Datenschutzgründen möglich ist.
Antwort:

Fakten

  • Die Grundstücke im Bereich der sogenannten 'Erdbeerwiese' (Bereich Bauseweinallee/ Weinschenkstraße) wurden um ca. 1970 von der Landeshauptstadt München erworben.
  • Es existieren Kaufverträge, aber keine Nebenabreden oder sonstigen Vereinbarungen, in denen eine Nutzung als Grünfläche und/oder Landschaftsschutzgebiet verbindlich festgelegt wurde.
  • Die Nutzung als Grünfläche und/oder Landschaftsschutzgebiet ist nicht verbindlich festgelegt und es gibt keine schuldrechtlichen Verpflichtungen oder dingliche Sicherungen.
  • Die Bindungen nach Auffassung der Stadtverwaltung bestehen bis heute fort, aber die genauen rechtlichen Gründe sind nicht bekannt.
  • Die Stadtverwaltung gewährt selbstverständlich Akteneinsicht in die einschlägigen Kaufverträge und Unterlagen, solange dies rechtlich und aus Datenschutzgründen möglich ist.
  • Die Stadtverwaltung befindet sich im Ort München (Bayern, Deutschland).
  • Die Grundstücke wurden um ca. 1970 von der Landeshauptstadt München erworben, die Flächen sollten dauerhaft als Grünfläche bzw. Landschaftsschutzgebiet genutzt werden.
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