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Weiterentwicklung der Technischen Anleitungen zum Schutz gegen Lärm und zur Reinhaltung der Luft im Kontext städtischer Nutzungskonflikte

Weiterentwicklung der Technischen Anleitungen zum Schutz gegen Lärm und zur Reinhaltung der Luft im Kontext städtischer Nutzungskonflikte Antrag Stadtrats-Mitglieder Leo Agerer, Heike Kainz, Manuel Pretzl und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 2.12.2025
Antwort Referat für Klima- und Umweltschutz:
Mit Ihrem Schreiben vom 2.12.2025 haben Sie Folgendes beantragt:
„Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München wird aufgefordert, über den Deutschen Städtetag die Ankündigung der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie der Tech- nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu unterstützen. Dabei soll im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen und Nutzungskonflikte hinsichtlich des Wohnens und des Gewerbes aktiv eine Erleichterung erreicht werden.“
Zur Begründung führen Sie aus, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag Verbesserungen in der „restriktiven Handhabung“ der TA Lärm und TA Luft angekündigt habe. Angesichts der wachsenden Urbanisierung und der Verdichtung in München entstünden zunehmend Konflikte zwischen Wohngebieten, Gewerbe und landwirtschaftlichen Nutzungen. Eine Anpassung der Regelungen sei notwendig, um die Lebensqualität der Bürger zu schützen und gleichzeitig wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Eine Weiterentwicklung der TA Lärm würde „dazu beitragen, den Lärmschutz für Anwohner zu verbessern und gleichzeitig den Bedürfnissen von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen“. Zudem sei die Anpassung der TA Luft entscheidend, um die Luftqualität in München nachhaltig zu sichern und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten, insbesondere in städtischen Ballungsräumen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und teile Ihnen auf diesem Wege Folgendes mit:
1.Lärm Die Einführung der Urbanen Gebiete gemäß §6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Jahr 2017 sowie die jüngsten Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) haben bereits die gewünschten Erleichterungen in Bezug auf die Nutzungskonflikte zwischen Wohngebieten, Gewerbe und land-wirtschaftlichen Nutzungen ermöglicht. Diese Anpassungen sind darauf ausgelegt, den aktuellen Herausforderungen der Urbanisierung und der Verdichtung in unseren Städten Rechnung zu tragen.
Einzelheiten zu den Änderungen der BauNVO und des BauGB: a) Im Jahr 2017 wurde §6a der BauNVO eingeführt, der die sogenannten Urbanen Gebiete definiert. In diesem Zusammenhang wurden in Nr. 6.1 der TA Lärm für diese Gebiete – im Vergleich zu Misch- und Kerngebieten – erhöhte Immissionsrichtwerte festgelegt (dies obwohl in Urbanen Gebieten ein deutlich höherer Wohnanteil als in Misch- und Kerngebieten zulässig ist). Dadurch wurde der Wohnungsbau in der Nachbarschaft von Gewerbebetrieben bereits erleichtert. b) Mit der BauGB-Novelle 2025 wurde in §9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen zur Festsetzung bestimmter Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen bzw. bestimmter Geräuschkontingente, die nicht überschritten werden dürfen. Bei der Festlegung dieser Werte bzw. Geräuschkontingente kann in begründeten Fällen von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und somit von den dort festgelegten gebietsspezifischen Immissionsrichtwerten abgewichen werden. Die durch §9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB gewonnene „Flexibilität hinsichtlich der Grenzwerte“ kann insbesondere in dicht besiedelten urbanen Gebieten von Bedeutung sein, wo die strikten Vorgaben der TA Lärm in der Vergangenheit als Hemmnis für die Schaffung neuer Wohnflächen angesehen wurden. Die Möglichkeit, von der TA Lärm abzuweichen, erleichtert die Umsetzung von Wohnbauprojekten, die unter den bisherigen Regelungen möglicherweise nicht realisierbar gewesen wären.
1.1 Auswirkungen der o.g. Änderungen: Die vorgenannten Anpassungen erleichtern die Umsetzung von Wohnbauprojekten in lärmbelasteten Planungsgebieten. Es ist jedoch zu erwarten, dass mit einer Anhebung der Immissionsrichtwerte zum einen eine Absenkung des Lärmschutzstandards für die Anwohner*innen in der Nachbarschaft von lärmemittierenden Betrieben einhergeht. Zum anderen können sich – da bei abgesenkten Immissionsrichtwerten die Wohnbebauung näher an bestehende Betriebe heranrücken kann – Einschränkungen für die Entwicklung bestehender Gewerbegebiete ergeben. Die in Ihrer Begründung geäußerte Annahme, eine Weiterentwicklung der TA Lärm (oder eine Anhebung der Immissionsrichtwerte) würde „dazu beitragen, den Lärmschutz für Anwohner zu verbessern und gleichzeitig denBedürfnissen von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen“, kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht bestätigt werden. Allenfalls kann erreicht werden, dass durch die Flexibilisierung der Immissionsrichtwerte in einer wachsenden Stadt wie München die notwendige Stärkung des Wohnungsbaus ermöglicht wird, während gleichzeitig die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für die Anwohner in einem akzeptablen Rahmen berücksichtigt bleiben.
1.2 Diskussion der Anerkennung passiver Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärmeinwirkungen: Von verschiedenen Seiten werden Forderungen nach weiteren Erleichterungen, insbesondere nach Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) bei Gewerbelärm vorgebracht. Derartige Forderungen widersprechen dem Grundgedanken der Lärmvorsorge und u.E. auch dem gesetzgeberischen Auftrag nach einer Berücksichtigung der „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ (§1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die TA Lärm hat ihren Anwendungsbereich primär im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Würde man die TA Lärm nun hin zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen ändern, um im Rahmen der Bauleitplanung die Nachverdichtung auch in unmittelbarer Nähe von gewerblichen Anlagen zu erleichtern, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Vollzug des BImSchG (Genehmigung von Anlagen, Anforderung an den Betrieb von Anlagen). Lärmminimierung an der Quelle sowie der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird dadurch erschwert. Ebenso würde der Schutz der Außenwohnbereiche – der in der TA Lärm nur dadurch gewährleistet wird, dass der Immissionsrichtwert bereits vor dem Fenster einzuhalten ist – komplett entfallen. Die Anerkennung passiven Schallschutzes (insbesondere durch öffenbare Schallschutzfenster oder so genannte „Hamburger Fenster“) würde dazu führen, dass die Betreiberpflichten auf die schutzwürdige Nachbarschaft verlagert würden. Das Kernanliegen des BImSchG, den Betrieb von Anlagen bundesweit an den Stand der Technik zu binden, würde damit aufgegeben werden. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist eine diesbezügliche Änderung der TA Lärm daher abzulehnen.
2.Luft Im Dezember 2021 trat die Neufassung der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) in Kraft, die primär eine umfassende Moderni-sierung für rund 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen nach aktuellem Stand der Technik einfordert.
Die wesentlichen Verbesserungen und Neuerungen umfassen dabei: a) Verschärfung von Emissionsgrenzwerten: Für zahlreiche Schadstoffe wie z.B. Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) wurden die zulässigen Emissionsgrenzwerte gesenkt, um deren Ausstoß weiter zu reduzieren. Diese Vorgaben resultieren aus den neueren Erkenntnissen aus der Forschung, die die negativen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe belegen. b) Geruchsimmissionen: Erstmals enthält die TA Luft konkrete Regelungen und Anforderungen zur Bewertung und Begrenzung von Geruchsimmissionen. c) Stickstoffdeposition: Vorgaben zur Begrenzung von Stickstoffniederschlägen (Deposition) in der Umgebung von Anlagen wurden aufgenommen, um den Natur- schutz zu stärken. d) Anpassung an EU-Recht: Die Anforderungen wurden an europäische BVT-Schlussfolgerungen (Beste Verfügbare Techniken) angepasst. Hier wird immer der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt.
Innerhalb des Stadtgebietes werden diese immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung laufend umgesetzt.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz ist sich dabei der aktuellen Herausforderungen und Nutzungskonflikte bewusst, die sich insbesondere im Bereich des Wohnens und der Gewerbetätigkeit auf engem Raum ergeben: in vielen urbanen Räumen sind gerade in den letzten Jahren die Ansprüche der Bevölkerung an die Wohnqualität bei gleichzeitigen gewerblichen Aktivitäten gestiegen. Lärm und Luftverschmutzung stellen dabei bedeutende Faktoren dar, die die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger negativ beeinflussen. Hier muss zwingend dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein hoher Stellenwert eingeräumt werden.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bietet die novellierte TA Luft den notwendigen rechtlichen Rahmen, die Luftqualität auf aktuellem Stand der Technik zu überwachen und weiterhin nachhaltig zu verbessern. Gleichzeitig bietet sie Anlagenbetreibern trotz strengerer Umweltauflagen vor allem langfristig Planungssicherheit durch einheitliche Anforderungen und Übergangsfristen für die Umsetzung der Anforderungen bei Bestandsanlagen. 3.Fazit Mit den o.g. Regelungen in BauGB und BauNVO kann der Stärkung des Wohnungsbaus und der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden, ohne dass eine Änderung der TA Lärm und der TA Luft erforderlich wird. Die Änderungen in BauGB und BauNVO werden der intendierten Zielsetzung des vorliegenden Antrags damit bereits hinreichend gerecht, ein Schreiben des Oberbürgermeisters über den Deutschen Städtetag hinsichtlich der Änderung der TA Lärm und der TA Luft ist daher nicht mehr erforderlich.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.

Fakten

  • Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag Verbesserungen in der 'restriktiven Handhabung' der TA Lärm und TA Luft angekündigt.
  • Die TA Lärm wurde im Jahr 2017 eingeführt, um die gewünschten Erleichterungen in Bezug auf die Nutzungskonflikte zwischen Wohngebieten, Gewerbe und landwirtschaftlichen Nutzungen zu ermöglichen.
  • Die TA Luft wurde im Dezember 2021 neu gefasst, um eine umfassende Modernisierung für rund 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen nach aktuellem Stand der Technik einfordern zu.
  • Die Neufassung der TA Luft enthält wesentliche Verbesserungen und Neuerungen, wie die Verschärfung von Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe wie Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10).
  • Die TA Lärm hat ihren Anwendungsbereich primär im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
  • Die Änderungen in BauGB und BauNVO können der Stärkung des Wohnungsbaus und der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, ohne dass eine Änderung der TA Lärm und der TA Luft erforderlich wird.
  • Der Deutsche Städtetag wurde aufgefordert, die Ankündigung der Bundesregierung über die Überprüfung und Weiterentwicklung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu unterstützen.
  • Die Stadt München ist eine der betroffenen Städte, da sie aufgrund der wachsenden Urbanisierung und Verdichtung in München entstehen können Konflikte zwischen Wohngebieten, Gewerbe und landwirtschaftlichen Nutzungen.
  • Die Weiterentwicklung der TA Lärm würde 'dazu beitragen, den Lärmschutz für Anwohner zu verbessern und gleichzeitig den Bedürfnissen von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen'.
  • Die Anerkennung passiver Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm wird aus immissionsschutzrechtlicher Sicht abgelehnt.
  • Die novellierte TA Luft bietet den notwendigen rechtlichen Rahmen, die Luftqualität auf aktuellem Stand der Technik zu überwachen und weiterhin nachhaltig zu verbessern.
  • Der Städterat ist sich der aktuellen Herausforderungen und Nutzungskonflikte bewusst, die sich insbesondere im Bereich des Wohnens und der Gewerbetätigkeit auf engem Raum ergeben.
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