Allgemeinverfügung zum Wassersparen – Ausnahme für Kitas für Planschbecken
Allgemeinverfügung zum Wassersparen – Ausnahme für Kitas für Planschbecken Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann und Manuel Pretzl (CSU-Stadtratsfraktion) vom 22.7.2026
Antwort Referat für Klima- und Umweltschutz:
Mit Ihrem Schreiben vom 22.7.2026 haben Sie Folgendes beantragt:
„Das Referat für Klima- und Umweltschutz verändert die am 14.7.2026 veröffentlichte Allgemeinverfügung zum Wassersparen in Ziffer 1, Absatz a auf folgende Weise: 1. Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser in der Landeshauptstadt München a. zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä. wird untersagt. Ausgenommen sind Kindertagesstätten und, im Falle einer Verlängerung dieser Allgemeinverfügung, Ferienaktionen von organisierten Ferienfreizeiten, denen es an Tagen mit Temperaturen von über 30 Grad Celsius erlaubt wird, eine angemessene Anzahl an Wasserspielanlagen (Planschbecken o.ä.) zu befüllen, sofern ein sparsamer Umgang mit dem Wasser sichergestellt wird. Der Rest der Allgemeinverfügung soll unverändert bleiben. Sollte die Allgemeinverfügung verlängert werden oder es in Zukunft erneut zu einer solchen oder ähnlichen Allgemeinverfügung kommen, ist dieses Thema mitzudenken.“ Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen: „Die CSU-Stadtratsfraktion haben in den vergangenen Tagen sehr viele E-Mails oder Anrufe von Kindertagesstätten erreicht, die die Allgemeinverfügung zum Wassersparen der LHM vor allem in dem Punkt kritisieren, dass es ihnen nun nicht mehr erlaubt sei, Planschbecken oder Wasserbas- sins mit Wasser zu befüllen, so dass sich die Kinder bei hohen Temperaturen darin abkühlen könnten.“
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen vom 14.7.2026 ist am 1.8.2026 außer Kraft getreten. Die darin enthaltenen Einschränkungen galten ausschließlich für private Nutzungen und betrafen nicht die gewerbliche Nutzung von Wasser, wie insbesondere in Ziffer 1a der Allgemeinverfügung festgelegt war.
Demnach waren öffentliche Schwimmbäder, Badebecken, Wasserspielanlagen o.ä. sowie Pools in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen nicht betroffen. Diese Einrichtungen, auch wenn sie in privater Trägerschaft betrieben werden, dienen der Bildung, Erziehung und Betreuung der ihnen anvertrauten Kinder. Eine Einschränkung dieser Einrichtungen hätte deren Auftrag erheblich beeinträchtigt und entsprach nicht der Intention der ursprünglichen Allgemeinverfügung.
Daher war eine Änderung der Allgemeinverfügung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Für zukünftige Allgemeinverfügungen bei vergleichbaren Rahmenbedingungen einer Wasserknappheit wird gegebenenfalls ein klarstellender Hinweis aufgenommen, um die im Antrag beschriebene Sachlage eindeutig zu regeln.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Hier finden Sie den kompletten Artikel:
Fakten
- Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen wurde am 14.7.2026 veröffentlicht.
- Die Allgemeinverfügung gilt für private Nutzungen und nicht für gewerbliche Nutzung von Wasser.
- Öffentliche Schwimmbäder, Badebecken, Wasserspielanlagen o.ä. sowie Pools in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind nicht betroffen.
- Die Änderung der Allgemeinverfügung wurde abgelehnt, da eine Einschränkung von Kindertagesstätten den Auftrag dieser Einrichtungen erheblich beeinträchtigen würde.
- Für zukünftige Allgemeinverfügungen bei vergleichbaren Rahmenbedingungen einer Wasserknappheit wird gegebenenfalls ein klarstellender Hinweis aufgenommen, um die Sachlage eindeutig zu regeln.
- Die Angelegenheit wurde am 22.7.2026 von Stadtratsmitgliedern Alexandra Gaßmann und Manuel Pretzl beantragt.
- Die Beanstandung der Allgemeinverfügung stammt hauptsächlich von Kindertagesstätten, die den Planschbecken oder Wasserbas-sins nicht mehr befüllen können.
- Die LHM ist zuständig für die Besorgung dieser Angelegenheit nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO.
- Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen ist am 1.8.2026 außer Kraft getreten.
- Die Landeshauptstadt München ist der Ort, an dem die Allgemeinverfügung zum Wassersparen veröffentlicht wurde.
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