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Änderung des Genehmigungsverfahrens von Toilettenanlagen im U-Bahnbereich

Antrag Stadtrat-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Dr. Michael Haberland, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl, Alexander Reissl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 30.9.2025
Änderung des Genehmigungsverfahrens von Toilettenanlagen im U-Bahnbereich
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass sich die Landeshauptstadt München beim Freistaat Bayern dafür einsetzt, das bislang nötige Genehmigungsverfahren für Toilettenanlagen im U-Bahnbereich durch die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) weiter zu minimieren oder – falls rechtlich möglich – gänzlich entfallen zu lassen.
Der Facharbeitskreis Mobilität im Behindertenbeirat hat sich Ihrem Antrag angeschlossen und unterstützt diesen vollumfänglich. Das entsprechende Schreiben des Facharbeitskreises Mobilität im Behindertenbeirat ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Genehmigungsverfahren im Rahmen der Sanierungstätigkeiten Toilettenanlagen fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der SWM/ MVG. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Die SWM/MVG haben zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung genommen:
„Die SWM/MVG bedankt sich für den im Antrag genannten Vorschlag zur Verbesserung der Prozesse im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für öffentliche Toilettenanlagen im U-Bahn-Bereich.
Zur Kontextualisierung möchten wir gerne erläutern, dass Toilettenanlagen im ÖPNV-Bereich zahlreichen Regelwerken unterliegen.
Die, mit Ausnahme der gesonderten Regelungen für Belüftung und Elektro, maßgeblichen Vorschriften finden sich in der BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) sowie in der ZTV-AI (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Ausbau- und Installationsarbeiten für U-Bahn-Anlagen).Normgeber für die BOStrab ist der Bund, konkret das Bundesministerium für Verkehr (BMV), das die Verordnung erlässt und für deren Änderungen zuständig ist. Hier besteht sowohl für die SWM/MVG als auch für die TAB nur eine mittelbare Einflussmöglichkeit.
Die ZTV-AI wird vom Baureferat der LHM in Zusammenwirkung mit den SWM und unter Beteiligung der TAB fortlaufend weiterentwickelt.
Diese Regelwerke dienen dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste im ÖPNV, insbesondere in unterirdischen Anlagen, und bilden die Grundlage für die Genehmigungen der TAB.
Die Bahnhofsgebäude und technischen Anlagen sind teilweise Jahrzehnte alt und entsprechen nicht immer den heutigen Standards. Der Umfang von Sanierungen, also die Schnittstelle zwischen Bestand und neu zu erstellenden technischen Anlagen (Lüftung, Elektro, Brandmeldeanlagen, Notruf, etc.), variiert von Standort zu Standort. Je höher der Sanierungsbedarf an den einzelnen technischen Anlagen ist, desto umfangreicher ist der Abstimmungsbedarf zwischen TAB und SWM/MVG. Die Toilettenanlagen selbst erfordern in der Regel nur einen geringen Abstimmungsaufwand.
Sowohl SWM- als auch TAB-seitig wurden in den letzten Jahren interne Prozesse optimiert und neu etabliert, so dass sich die Zeiträume für Genehmigung und Umsetzung deutlich reduziert haben. Ein Beispiel hierfür ist die Sanierung der Toilettenanlage inklusive zweier großer Lüftungsanlagen an der U-Bahnhaltestelle Haderner Stern, die am 30.5.2025 wiedereröffnet werden konnte.
Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Fahrgastzahlen muss die Sicherheit der Fahrgäste, gerade auch in Extremsituationen wie z.B. Brandfällen, in unseren unterirdischen Anlagen oberste Priorität haben.
Grundsätzlich sind die hausinternen Prozesse im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Toilettenanlagen im Bereich des ÖPNV darauf ausgelegt, die bestehenden Regularien einzuhalten. Die notwendigen Abstimmungen zwischen TAB und SWM/MVG erfolgen mittlerweile stabil und in konstruktiver Atmosphäre. Der Fokus liegt sowohl bei den SWM/MVG und der TAB darauf, gemeinsam auf eine Verschlankung der Prozesse mit dem Ziel der Entbürokratisierung hinzuarbeiten. Mittlerweile wird die Zusammenarbeit seitens der SWM/MVG als ausgesprochen positiv bewertet.“Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.
Der Facharbeitskreis Mobilität im Behindertenbeirat erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Fakten

  • Die Änderung des Genehmigungsverfahrens von Toilettenanlagen im U-Bahnbereich ist ein Antrag der Stadtratsmitglieder
  • Der Antrag wurde am 30.9.2025 vom Stadtrat-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Dr. Michael Haberland, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl, Alexander Reissl und Thomas Schmid gestellt.
  • Die Antwort des Referenten für Arbeit und Wirtschaft ist Dr. Christian Scharpf
  • Der Facharbeitskreis Mobilität im Behindertenbeirat hat sich dem Antrag angeschlossen und unterstützt ihn vollumfänglich.
  • Die Genehmigungsverfahren für Toilettenanlagen fallen nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der SWM/MVG.
  • Die SWM/MVG haben zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung genommen: Die Genehmigungsverfahren für öffentliche Toilettenanlagen im U-Bahn-Bereich unterliegen zahlreichen Regelwerken, einschließlich der BOStrab und der ZTV-AI.
  • Die Normgeber für die BOStrab ist das Bundesministerium für Verkehr (BMV).
  • Der Umfang von Sanierungen variiert von Standort zu Standort und hängt von den individuellen technischen Anlagen ab.
  • Die Toilettenanlagen selbst erfordern in der Regel nur einen geringen Abstimmungsaufwand.
  • Die Stadt München befindet sich in Bayern, Deutschland.
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