Bäume vor Profit: Konsequenzen aus dem VGH-Urteil zur Lindenschmitstraße vernünftig und zeitnah umsetzen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Mona Fuchs, Ursula Harper, Angelika Pilz-Strasser, Dr. Florian Roth, Florian Schönemann, Christian Smolka und Sibylle Stöhr (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste – Volt) 21.11.2025
Bäume vor Profit: Konsequenzen aus dem VGH-Urteil zur Lindenschmitstraße vernünftig und zeitnah umsetzen
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ.Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 21.11.2025 wurde folgender Antrag gestellt:
1. Prüfung der Rücknahme der Baugenehmigung Lindenschmitstraße 25 Die LBK prüft zeitnah die Rücknahme der bestehenden Baugenehmigung. Aufgrund der vom VGH dargestellten Rechtslage erscheint ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zielführend.
2. Entwicklung einer angepassten Genehmigungspraxis Die LBK stellt dar, welche Auswirkungen sich aus dem VGH-Beschluss vom 13.11.2025 für die Genehmigungspraxis ergeben – insbesondere im Zusammenspiel von Baumschutzverordnung und §34 BauGB. Auf dieser Grundlage wird eine aktualisierte Vorgehensweise erarbeitet, die den Schutz des städtischen Baumbestands konsequent berücksichtigt.
3. Neubewertung laufender Bauanträge mit Fällanträgen Alle aktuell anhängigen Bauanträge mit beantragten Baumfällungen werden im Lichte der neuen Rechtslage erneut geprüft. Ziel ist, nach Möglichkeit bestehende Bäume zu erhalten und die Vorgaben des § 5 BaumschutzV strikt anzuwenden.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Für den Neubau von drei Stadthäusern in Reihenbebauung im Rückteil eines Innenhofes wurde am 7.3.2025 die Baugenehmigung erteilt, da nach Prüfung durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung das Vorhaben den maßgeblichen Bauvorschriften entsprochen hat. Ein Bauvorhaben ist im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB dann zulässig, wenn es sich in die nähere Umgebung einfügt. Auf angrenzenden Grundstücken ist bereits eine rückwärtige Bebauung vorhanden, und auch die Gebäudehöhe findet sich in der maßgeblichen Umgebung im rückwärtigen Bereich. Das war im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Daneben wurden Naturschutz- als auch Denkmalschutzbelange geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Genehmigung zu erteilen war.
Die Baugenehmigung ist durch Klage vor dem Verwaltungsgericht München angefochten. Mittlerweile hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(VGH) im Eilverfahren eine andere rechtliche Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens getroffen und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, so dass von der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein Gebrauch gemacht werden darf. Die Bauherrin wurde aus diesem Grunde behördlicherseits aufgefordert, Bauarbeiten, insbesondere Baumfällungen, zu unterlassen.
Die Aufhebung der Baugenehmigung vor Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist nach Prüfung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung nicht veranlasst, da es sich um eine komplexe rechtliche Frage handelt, bei der auch die Rechtsposition der Bauherrin zu berücksichtigen ist. Bei dem Beschluss des VGH handelt es sich zudem nur um eine vorläufige Entscheidung, also nicht um ein das Verfahren abschließendes Urteil. In einem Eilverfahren wird zum einen berücksichtigt, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, zum anderen finden kein Augenschein vor Ort und keine mündliche Verhandlung statt.
Bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache steht damit keineswegs fest, ob die Entscheidung der Lokalbaukommission (LBK) in der Sache unzutreffend war. Zu betonen ist auch, dass der VGH hier keine Abwägung zwischen Baurecht und Baumschutz trifft. Es gilt weiter der Grundsatz des Vorrangs des Baurechts vor dem Baumschutz. Diesen
Grundsatz hat der VGH auch nicht in Frage gestellt. Für den Fall, dass der VGH als zweite Instanz im noch offenen Hauptsacheverfahren an seiner Rechtsauffassung festhält, würde durch Urteil die Baugenehmigung aufgehoben, die Bäume dürften dann nicht gefällt werden. Falls aber im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen würde, könnte von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht und die Bäume gefällt werden. Eine endgültige Entscheidung steht somit noch aus.
Bei der Prüfung von Bau- und Vorbescheidsanträgen ergeben sich keine Änderungen in der Verwaltungspraxis. Die Rechtmäßigkeit von baubedingten naturschutzrechtlichen Gestattungen (z.B. Fällungsgenehmigungen) hängt unmittelbar von der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ab. Die Prüfung hat im Rahmen der im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, insbesondere, soweit vorliegend, anhand den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. anhand des Einfügungsgebots gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu erfolgen, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Hier finden Sie den kompletten Artikel:
Fakten
- Der Antrag wurde am 21.11.2025 gestellt.
- Die Baugenehmigung für das Bauvorhaben in der Lindenschmitstraße wurde aufgehoben.
- Die LBK prüft zeitnah die Rücknahme der bestehenden Baugenehmigung.
- Eine aktualisierte Genehmigungspraxis wird erarbeitet, die den Schutz des städtischen Baumbestands konsequent berücksichtigt.
- Alle aktuell anhängigen Bauanträge mit beantragten Baumfällungen werden im Lichte der neuen Rechtslage erneut geprüft.
- Die Baugenehmigung für den Neubau von drei Stadthäusern in Reihenbebauung wurde am 7.3.2025 erteilt.
- Die Baugenehmigung ist durch Klage vor dem Verwaltungsgericht München angefochten.
- Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren eine andere rechtliche Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens getroffen und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
- Die Baugenehmigung ist vor Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht aufgehoben worden.
- Der VGH hat den Grundsatz des Vorrangs des Baurechts vor dem Baumschutz nicht in Frage gestellt.
- Die Prüfung von Bau- und Vorbescheidsanträgen ergeben sich keine Änderungen in der Verwaltungspraxis.
- Die Rechtmäßigkeit von baubedingten naturschutzrechtlichen Gestattungen hängt unmittelbar von der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ab.
- Die Prüfung hat im Rahmen der im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, insbesondere, soweit vorliegend, anhand den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. anhand des Einfügungsgebots gemäß § 34 BauGB zu erfolgen.
- Die Angelegenheit soll damit abgeschlossen sein.
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