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Auswirkungen der Cannabis-Teillegalisierung in München

Anfrage Stadtrat Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄH-LER) vom 19.2.2026
Auswirkungen der Cannabis-Teillegalisierung in München
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.2.2026, in der Sie Folgendes ausführen:
Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) am 1. April 2024 ist der Konsum sowie Genuss von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legal. Eine Darstellung von eventuellen gesundheitlichen oder sonstigen Auswirkungen dieser Legalisierung auf die Landeshauptstadt München ist, fast zwei Jahre nach der Einführung, von allgemeinem Interesse.
Wir bitten, die längere Bearbeitungsdauer zu entschuldigen. Durch die Beteiligung von verschiedenen Dienststellen (Polizeipräsidium München, Sozialreferat und Gesundheitsreferat) hat sich die Beantwortung verzögert.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welcher zusätzliche Aufwand und welche Mehrkosten, an Personal aber auch generell, sind der LHM aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis für Präventions- und Bildungsangebote sowie weitere Maßnahmen entstanden?
Der Landeshauptstadt München sind aufgrund der Teillegalisierung keine zusätzlichen Aufwände und keine Mehrkosten entstanden. Keines der angefragten Referate meldete hier einen zusätzlichen Mehraufwand bzw. Mehrkosten an.
Antwort:
Das Gesundheitsreferat teilte uns dazu ergänzend mit:
„Im Rahmen des Münchner Programms zur Suchtprävention fördert das Gesundheitsreferat zusammen mit dem Sozialreferat und dem Referat für Bildung und Sport seit vielen Jahren Präventions- und Bildungsangebote zur Suchtprävention.“Das Sozialreferat ergänzte:
„Dem Jugendschutz sind aufgrund der Teillegalisierung kein zusätzlicher Aufwand und keine Mehrkosten entstanden. Im Rahmen des Münchner Programms zur Suchtprävention, das eine Kooperation des federführenden Gesundheitsreferats mit dem Sozialreferat/Fachstelle Jugendschutz und dem Referat für Bildung und Sport darstellt, werden seit vielen Jahren Präventions- und Bildungsangebote zur Suchtprävention gefördert.
Nach § 7 Abs. 2 KCanG hat die Polizei bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung die Personensorgeberechtigten und das örtliche Jugendamt zu informieren. Um die Kooperation zwischen Polizei und Kinder- und Jugendhilfe in diesem Bereich zu verbessern und suchtmittelkonsumierende junge Menschen in Frühinterventionsprogramme zu vermitteln, arbeiten 2 Kolleginnen der Abteilung Kinderschutz im Rahmen Ihrer Tätigkeit aktuell mit Polizei und Trägern an einem Verfahrensablauf.“
Prävention im erweiterten Sinne wird durch den Kommunalen Außendienst (KAD) dadurch geleistet, dass Auskunft zu bestehenden Verbotszonen bzw. zum Verbot des Konsums im Bereich sowie in Sichtbeziehung z.B. zu Schulen oder Kinderspielplätzen erteilt wird. Ein nennenswerter Mehraufwand bzw. Mehrkosten entstehen dadurch jedoch nicht.
Frage 2:
Welcher zusätzliche Aufwand und welche Mehrkosten, an Personal aber auch generell, sind der LHM aufgrund erhöhten Kontrollaufwands entstanden?
Es sind keine zusätzlichen Aufwände oder Mehrkosten aufgrund erhöhten Kontrollaufwands bei der LHM entstanden. Ebenso wie bei den Präventions- und Bildungsangeboten haben die angefragten Referate hier keinen Mehraufwand und keine Mehrkosten gemeldet.
Antwort:
Für die Kontrolle der Verstöße ist in erster Linie die Polizei zuständig. Der KAD kontrolliert in seinem Einsatzgebiet nur flankierend und verfolgt hierbei im Wesentlichen einen kommunikativen Ansatz. Der Schwerpunkt wird in diesem Zusammenhang auf den Jugendschutz gelegt.
Damit ist kein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Der Kontrollaufwand für die Feststellung und Ahndung des verbotswidrigen Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit bewegt sich organisatorisch auf dem Niveau vergleichbarer Ordnungsstörungen, etwa dem Alkoholkonsum im Bereich der Alkoholverbotsverordnung.Das Sozialreferat trägt dazu wie folgt vor:
„Der Jugendschutz führt seit Jahren sowohl anlassbezogen als auch sporadisch Jugendschutzkontrollen durch. Diese haben sich im Umfang seit der Teillegalisierung nicht verändert, es sind folglich kein zusätzlicher Aufwand und keine Mehrkosten für den Jugendschutz entstanden.“
Frage 3:
Wie viele Fälle von gesundheitlichen Problemen durch (übermäßigen) Cannabiskonsum sind bekannt bzw. können durch Abfrage ermittelt werden? Wie oft mussten Cannabiskonsumenten wegen Konsums ambulant oder stationär behandelt werden? Wie viele davon waren Personen unter 18 Jahren?
Das Gesundheitsreferat trägt dazu vor:
„Eine Abfrage in den Notaufnahmen der München Kliniken hat ergeben, dass nur ein sehr geringer Anteil der medizinischen Notfälle aufgrund von Intoxikationen auf Cannabis zurückzuführen ist. Genaue Zahlen konnten kurzfristig nicht ermittelt werden.
Antwort:
Einrichtungen der Suchthilfe und der Jugendhilfe in München berichteten in einer ersten Umfrage des Gesundheitsreferats Ende 2025 zum Substanzkonsum bei Jugendlichen in ihren Einrichtungen über keine nennenswerten Veränderungen in Bezug auf Cannabiskonsum.
Deutschlandweite wissenschaftliche Untersuchungen (Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen - ESPAD, Evaluation des Konsumcannabisgesetzes - EKOCAN, Drogenaffinitätsstudie 2025) zeigen, dass der Cannabiskonsum bei Jugendlichen (15 bis 17 Jahre) innerhalb der letzten 10 bis 15 Jahre kaum angestiegen ist, während bei jungen Erwachsenen (18 bis 24 Jahre), insbesondere jungen Männern, ein signifikanter Anstieg beobachtet werden konnte.
Der Zeitraum seit der Teillegalisierung im April 2024 ist zu kurz, um fundierte Aussagen über Veränderungen der Konsumprävalenzen, des Konsumverhaltens und den damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen treffen zu können. Die Ergebnisse der bisherigen Studien deuten allerdings darauf hin, dass die Teillegalisierung zu keinem signifikanten Anstieg bei den jugendlichen Konsumierenden geführt hat. Bei den jungen Männern gab es im Vergleich zu 2023 einen signifikanten Anstieg der 12-Monats-Prävalenz, der jedoch den langfristig beobachteten Trend beim Cannabiskonsum junger Männer fortsetzt.“
Frage 4:
Wie hat sich die Zahl jeglicher Gesetzesübertritte Jugendlicher, die im Zusammenhang mit Cannabiskonsum stehen, seit der Teillegalisierung entwickelt? Bitte Zahlen für die einzelnen Monate seit April 2024 aufführen.
Bei den Arten der Gesetzesübertritte ist zwischen Ordnungswidrigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München liegen, und Straftaten zu unterscheiden.
Antwort:
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt der Bußgeldstelle des KVR. Eine Auswertung der Verstöße nach Alter der Betroffenen ist technisch nicht möglich.
Das Polizeipräsidium München teilte in diesem Zusammenhang mit: „Die PKS kann nicht nach einzelnen Kalendermonaten ausgewertet werden. Die Beantwortung erfolgt jeweils auf Basis eines ganzen Berichtsjahres. Alle Straftaten nach § 34 Konsumcannabisgesetz werden seit 1. April 2024 unter dem PKS-Schlüssel 736000 in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, handelt es sich bei Zahlen in Klammern () um Werte des Vergleichszeitraums des Vorjahres.
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet.
Die Frage 4 lässt keine valide Beantwortung auf Datenbasis der PKS zu. Cannabiskonsum im Sinne der Fragestellung wird nicht in der PKS erfasst. Bei Verstößen nach dem Konsumcannabisgesetz ist der Konsumbezug immanent. Daher kann nur hier davon ausgegangen werden, dass der Cannabiskonsumbezug gegeben ist.
Im Bereich des Polizeipräsidiums München wurden im Jahr 2024 insg. 56 Jugendliche wegen einer Straftat gem. §34 KCanG als Tatverdächtige an die PKS gemeldet. Als Jugendliche gelten Personen im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren. Über alle Altersgruppen hinweg wurden 2024 insg. 514 Straftaten nach § 34 KCanG verzeichnet.
Für das Berichtsjahr 2025 wurden 141 tatverdächtige Jugendliche bei 976 Fällen insgesamt verzeichnet.
Ordnungswidrigkeiten werden in der PKS nicht erfasst. Demnach ist eine Beantwortung nur aufgrund des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems (IGVP) möglich.IGVP ist in seiner grundsätzlichen Ausrichtung ein dynamischer Datenbestand. Auswertungen und Analysen geben damit stets den aktuellen Erfassungsstand zum Zeitpunkt der Abfrage wieder, der sich auch auf rückwirkende Zeiträume durch laufende Ermittlungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen kontinuierlich ändern kann. Gleichwohl lassen sich anhand der jeweiligen Entwicklungen Tendenzen feststellen und zueinander in Verhältnis setzen.
Während in der PKS für die Auswertung der Berichtszeitraum der gemeldeten Fälle zugrunde gelegt wird, gilt für die Auswertung von Ordnungswidrigkeiten die Erfassungszeit des jeweiligen Verstoßes nach §36 KCanG.
Im Bereich des Polizeipräsidiums München wurden im Jahr 2025 insg. 35 (26) Ordnungswidrigkeiten erfasst, in denen Jugendliche betroffen waren.“
Frage 5:
Wie hat sich die Zahl der Strafen und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Cannabiskonsum, außerhalb der durch das CanG erlaubten Fälle, insgesamt entwickelt? Bitte Zahlen für die einzelnen Monate seit April 2024 anführen.
Bei der Bußgeldstelle des KVR sind folgende Ordnungswidrigkeitenanzeigen eingegangen:
Antwort:
- April 2024: Konsum von Cannabis 0, Mitführen von Cannabisprodukten 0.
- Mai 2024: Konsum von Cannabis 21, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- Juni 2024: Konsum von Cannabis 44, Mitführen von Cannabisprodukten 3.
- Juli 2024: Konsum von Cannabis 27, Mitführen von Cannabisprodukten 1.
- August 2024: Konsum von Cannabis 22, Mitführen von Cannabisprodukten 1.
- September 2024: Konsum von Cannabis 9, Mitführen von Cannabisprodukten 4.
- Oktober 2024: Konsum von Cannabis 63, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- November 2024: Konsum von Cannabis 27, Mitführen von Cannabisprodukten 4.
- Dezember 2024: Konsum von Cannabis 20, Mitführen von Cannabisprodukten 3.
- Januar 2025: Konsum von Cannabis 7, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- Februar 2025: Konsum von Cannabis 20, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- März 2025: Konsum von Cannabis 47, Mitführen von Cannabisprodukten 13.
- April 2025: Konsum von Cannabis 72, Mitführen von Cannabisprodukten 19.
- Mai 2025: Konsum von Cannabis 58, Mitführen von Cannabisprodukten 13.
- Juni 2025. Konsum von Cannabis 74, Mitführen von Cannabisprodukten 14.
- Juli 2025: Konsum von Cannabis 35, Mitführen von Cannabisprodukten 1.
- August 2025: Konsum von Cannabis 7, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- September 2025: Konsum von Cannabis 101, Mitführen von Cannabisprodukten 13.
- Oktober 2025: Konsum von Cannabis 55, Mitführen von Cannabisprodukten 3.
- November 2025: Konsum von Cannabis 29, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
- Dezember 2025: Konsum von Cannabis 45, Mitführen von Cannabisprodukten 5.
- Januar 2026: Konsum von Cannabis 39, Mitführen von Cannabisprodukten 5.
- Februar 2026: Konsum von Cannabis 20, Mitführen von Cannabisprodukten 4.
- März 2026: Konsum von Cannabis 42, Mitführen von Cannabisprodukten 2.
Frage 6:
In wie vielen Fällen wurde Cannabis in Gegenwart von Jugendlichen konsumiert? In wie vielen Fällen wurde das Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten unterlaufen?
Antwort:
Im Zeitraum April 2024 bis März 2026 wurden der Bußgeldstelle des KVR insgesamt 119 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Konsums von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen übermittelt.
Hinsichtlich des öffentlichen Konsums von Cannabis in Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweiten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr wurden der Bußgeldstelle insgesamt 504 Anzeigen zur weiteren Bearbeitung überreicht.
Frage 7:
Ist das Ziel des CanG, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückzudrängen, nach Ansicht der Stadtverwaltung erreicht worden?
Die Landeshauptstadt München hat keine eigenen Erkenntnisse über den Rückgang des Schwarzmarkts und der Drogenkriminalität.
Antwort:
Das Gesundheitsreferat führt dazu wie folgt aus:
„Suchtprävention stellt eine kontinuierliche Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes dar. Insofern kann aus Sicht des Gesundheitsreferats nicht von einer spezifischen Zielerreichung gesprochen werden. Aufklärungs- und Präventionskampagnen zum Thema Cannabis gibt es bereits seit vielen Jahren und diese werden auch fortgeführt.
So legte das Münchner Programm zur Suchtprävention im Jahr 2024 den Schwerpunkt der kostenfreien Online-Vorträge auf das Thema Cannabis und veranstaltete einen Fachtag mit dem Titel „Alles, was qualmt, dampft und raucht“ – Cannabis, Zigaretten und Co.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) verstärkte in den vergangenen Jahren den Ausbau qualitätsgesicherter Maßnahmen zur Cannabisprävention an Schulen. Diese haben nun die Möglichkeit, Fördermittel für die Umsetzung entsprechender Präventionsangebote zu beantragen.
Darüber hinaus entwickelte das Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung, teilweise in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen, im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis mehrere Angebote zur Suchtprävention:
- Cannabisprävention: wissen, verstehen, handeln - ein kostenfreier Online-Kurs für Lehrkräfte, Fachkräfte und Akteure der Suchtprävention und interessierte
- kostenfreie Elternabende zur suchtpräventiven Information über Cannabis
- Präventionsworkshop „Cannabis – quo vadis?“
- „Der grüne Koffer“ – Methodenset Cannabisprävention
Frage 8:
Ist das Ziel des CanG, Jugendliche über Risiken und Folgen des Cannabiskonsums aufzuklären und damit den Kinder- und Jugendschutz zu stärken, nach Ansicht der Stadtverwaltung erreicht worden?
Antwort:
Auch für diese Angebote besteht die Fördermöglichkeit durch das StMGP.“
Das Sozialreferat führt dazu in gleicher Richtung aus:
„Aufklärungs- und Präventionskampagnen zum Thema Cannabis gibt es bereits seit vielen Jahren und werden kontinuierlich fortgeführt. Das Münchner Programm zur Suchtprävention legte im Jahr 2024 den Schwerpunkt der kostenfreien Online-Vorträge auf das Thema Cannabis und veranstaltete einen Fachtag mit dem Titel „Alles, was qualmt, dampft und raucht“ – Cannabis, Zigaretten und Co.
Weitere cannabisspezifische Präventionsangebote werden von freien als auch öffentlichen Trägern umgesetzt, wie beispielsweise regelmäßig stattfindende, kostenfreie Elternabende mit suchtpräventiven Informationen zu Cannabis.Einige Präventionsangebote wurden explizit im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis entwickelt, wie etwa der kostenfreie Online-Kurs „Cannabisprävention: wissen, verstehen, handeln“ vom Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung. Ein Kurs, der sich an Lehrkräfte, Fachkräfte, Akteure der Suchtprävention und interessierte Eltern gleichermaßen richtet.
Aber auch direkt an Jugendliche gewandte Angebote, wie etwa Aufklärungs- und Informationsmaterialien oder der Präventionsworkshop „Cannabis – quo vadis?“, ein Workshop für Schulklassen der Jahrgangsstufen acht bis zehn, wurden geschaffen. Das Ziel des CanG, Jugendliche über die Risiken und Folgen des Cannabiskonsums aufzuklären und damit den Kinder- und Jugendschutz zu stärken wurde nach unserer Ansicht erreicht.“

Fakten

  • Die Teillegalisierung von Cannabis in München trat am 1. April 2024 in Kraft.
  • Der Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen ist seitdem legal.
  • Die Landeshauptstadt München hat keine zusätzlichen Aufwände und Mehrkosten aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis entstanden.
  • Das Gesundheitsreferat hat Präventions- und Bildungsangebote zur Suchtprävention gefördert, seit Jahren.
  • Der Jugendschutz ist nicht durch die Teillegalisierung beeinflusst worden.
  • Die Polizei kontrolliert in ihrem Einsatzgebiet nur flankierend und verfolgt einen kommunikativen Ansatz.
  • Es gibt keine nennenswerten Veränderungen in Bezug auf Cannabiskonsum bei Jugendlichen im Zeitraum seit der Teillegalisierung.
  • Die Zahl der Strafen und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Cannabiskonsum außerhalb der durch das CanG erlaubten Fälle hat sich nicht entwickelt.
  • Im Zeitraum April 2024 bis März 2026 wurden insgesamt 119 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Konsums von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen übermittelt.
  • Die Stadtverwaltung hat keine eigenen Erkenntnisse über den Rückgang des Schwarzmarkts und der Drogenkriminalität nach Ansicht der Teillegalisierung.
  • Das Ziel des CanG, Jugendliche über Risiken und Folgen des Cannabiskonsums aufzuklären und damit den Kinder- und Jugendschutz zu stärken, wurde nach unserer Ansicht erreicht.
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