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Höhenbegrenzung von 37 Metern für Neubauten im Münchner Innenstadtbereich nach dem Vorbild von Paris

Anfrage Stadtrat Dirk Höpner (München-Liste) vom 15.12.2025
Höhenbegrenzung von 37 Metern für Neubauten im Münchner Innenstadtbereich nach dem Vorbild von Paris
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 15.12.2025 haben Sie gemäß § 68 GeschO eine Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt. Aufgrund der erforderlichen Klärungen und Abstimmung mit weiteren laufenden Vorgängen konnte die Anfrage nicht in der geschäftsordungsgemäßen Frist erledigt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Mit dem im Jahr 2023 beschlossenen Plan Local d’Urbanisme (PLU) hat Paris eine grundsätzliche Richtungsentscheidung in der Stadtentwicklung getroffen: gegen eine weitere Vertikalisierung der Innenstadt und für eine kompakte, maßstäbliche und klimaangepasste Bauweise. Neubauten sind dort in weiten Teilen auf maximal 37 m begrenzt. Diese Entscheidung beruht nicht auf ideologischen, sondern auf städtebaulichen, ökologischen und sozialen Erwägungen.
Auch München steht vor vergleichbaren Herausforderungen: Flächenknappheit, Klimaziele, steigende Baukosten, soziale Durchmischung sowie der Schutz eines historisch und touristisch hochsensiblen Stadtbilds. Dennoch verzichtet die Stadt bislang auf eine klare, allgemein verbindliche Höhenbegrenzung und setzt stattdessen auf Einzelfallentscheidungen und projektbezogene Hochpunkte.“
In diesem Zusammenhang stellen Sie folgende Fragen, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet werden.
Frage 1:
Teilt die Stadtverwaltung die Einschätzung, dass eine verbindliche Höhenbegrenzung von maximal 37 m (ca. 12 Geschosse) für Neubauten im Münchner Innenstadtbereich (innerhalb des mittleren Rings) geeignet wäre, die historisch gewachsene Skyline Münchens dauerhaft zu schützen? Falls nein: warum nicht?
Die Stadtverwaltung folgt zu Fragen der Höhenentwicklung der am 28.6.2023 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 08279) vom Stadtrat beschlossenen Hochhausstudie München (HHS). Ein grundsätzliches Ziel der HHS ist ebenfalls der Schutz tradierter Stadtbilder. Sie teilt aber nicht den Ansatzeiner pauschalen Höhenbegrenzung, sondern verfolgt ein differenziertes Vorgehen. Für die Altstadt und weite Teile der Innenstadt wird eine restriktive Leitvorstellung („Traufe stärken“ – d.h. eine bestandsorientierte Höhenentwicklung deutlich unter 37 m) verfolgt. An geeigneten Standorten und unter Erfüllung hoher gestalterischer, ökologischer und gesellschaftlicher Qualität sollen Hochhausentwicklungen in München jedoch möglich sein. Zur Anwendung kommt die HHS mit einem strukturierten Planungsprozess, der über sämtliche Planungsschritte hinweg die besonderen Anforderungen (Berücksichtigung der Planungsgrundlagen aus der HHS, Stadtbildverträglichkeitsuntersuchungen, Nachweis der Qualitätskriterien, Wettbewerb, Bauleitplanverfahren etc.) für Hochhausplanungen formuliert.
Antwort:
Frage 2:
Erkennt die Stadtverwaltung an, dass hochpunktorientierte Bebauung im Vergleich zu kompaktniedriger Bauweise regelmäßig mit höheren CO₂-Emissionen, höherem Energieverbrauch und negativen mikroklimatischen Effekten (z.B. Verschattung, Windkanäle) verbunden ist? Falls nein: auf welche fachlichen Grundlagen stützt sich diese Einschätzung?
Die Frage lässt sich in dieser Formulierung nicht pauschal beantworten. Unstrittig haben sehr hohe Hochhäuser eine ungünstigere Ausgangposition in der CO2-Bilanz aufgrund eines höheren Materialaufwands und in der Regel einer aufwändigeren Haustechnik. Diese Parameter sind jedoch sehr stark projektabhängig: zum einen von der konkreten Höhe, zum anderen von der jeweiligen Bauweise und den eingesetzten Baustoffen. Durch eine kluge Gestaltung und optimierte Planung lassen sich Nachteile in gewissem Rahmen minimieren.
Antwort:
Entscheidend ist eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsbetrachtung bei jedem Bauvorhaben – unabhängig von der Bauform und einer festen Höhenbegrenzung. Hierbei ist es notwendig alle Auswirkungen einer Baumaßnahme zu betrachten – also neben den genannten Aspekten (CO₂-Emissionen, Energieverbrauch im Betrieb, Auswirkungen auf das Mikroklima) auch die über die Systemgrenzen des Gebäudes hinausgehenden Auswirkungen (z.B. für Dichte und funktionale Durchmischung des Quartiers, Erfordernisse für Erschließung und Mobilität, Lebenszyklusbetrachtung).
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren werden für das Planungsvorhaben relevante Gutachten erstellt und Prüfungen vorgenommen (z.B. Verschattungsstudien, Mobilitätskonzepte, Untersuchungen zu Kaltluftschneisen, etc.) und auch bereits Klimakonzepte erstellt. Die Ergebnisse werden, soweit möglich und im Rahmen der Bauleitplanung regelbar, durch Festsetzungen im Bebauungsplan und durch Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag rechtlich gesichert. Weitere Maßnahmen zu den Aspekten der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind verhandelbar und können von den Vorhabensträger*innen als Absichtserklärung zu deren Umsetzung in einer sogenannten Charta festgehalten werden. Auf die Beschlusslage zum Klimafahrplan in der Bauleitplanung („Klimaneutrales München bis 2035 – Ziele und Umsetzungsstrategie des Referats für Stadtplanung und Bauordnung“, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 03873 vom 20.10.2021) wird verwiesen.
Frage 3:
Hat die Stadtverwaltung die im Pariser Plan Local d’Urbanisme (PLU) 2023 eingeführte Höhenbegrenzung fachlich ausgewertet oder auf ihre Übertragbarkeit auf München geprüft? Wenn ja: mit welchen Ergebnissen? Wenn nein: aus welchen Gründen unterblieb eine solche Prüfung bislang?
Der Pariser Plan Local d’Urbanisme (PLU) wurde 2023 zeitgleich mit der Münchner Hochhausstudie 2023 verabschiedet. Daher konnte dieser schon rein zeitlich bei der Erarbeitung keine Rolle spielen. Die Anwendung einer pauschalen Höhenbegrenzung wird für München als nicht zielführend gesehen (s. Frage 1). Generell verfolgt die Stadtverwaltung Entwicklungen in anderen Städten und beteiligt sich am stadtübergreifenden fachlichen Austausch, zum Beispiel über Städtenetzwerke oder EU-Programme. Für eine intensivere Prüfung des Plan Local d’Urbanisme bioclimatique als umfassendes Planwerk zur Entwicklung von Paris (mit mehreren hundert Seiten) bestand kein Anlass oder Auftrag.
Antwort:
Frage 4:
Welche konkreten Gründe sprechen aus Sicht der Stadtverwaltung gegen die Einführung einer pauschalen Höhenbegrenzung von 37 m im Innenstadtbereich, und wie werden diese Gründe gegenüber den Zielen des Klima-, Stadtbild- und Lebensqualitätsschutzes abgewogen?
Eine durchgehende pauschale Höhenbegrenzung wird nach Einschätzung der Verwaltung und bestätigt durch Beschlüsse des Stadtrates der komplexen Realität der Stadtstrukturen und der Abhängigkeit der Auswirkungen eines Projektes von einer Vielzahl von Parametern nicht gerecht (s.a. Sitzungsvorlage „Ratsentscheid zur Hochhausgrenze“, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 05686 vom 12.10.2022). Eine Abwägung gegenüber den Zielendes Klima-, Stadtbild- und Lebensqualitätsschutzes erfolgt im Einzelfall in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren.
Antwort:
Frage 5:
Inwiefern hält die Stadtverwaltung die derzeitige Praxis projektbezogener Hochpunkte und Ausnahmen für transparenter, gerechter oder nachhaltiger als eine allgemein verbindliche Höhenregelung?
Eine Prüfung im Einzelfall auf der Basis von festgelegten einheitlichen Anforderungen (zur Anwendung der Hochhausstudie) ermöglicht es den jeweiligen standort- und projektbezogenen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Transparenz wird in den Bauleitplanverfahren über die gesetzlich geregelten jeweiligen Öffentlichkeitsbeteiligung und die Stadtratsbeschlüsse hergestellt, in denen zur Erfüllung der Anforderungen berichtet wird.
Antwort:
Frage 6:
Plant die Stadtverwaltung, vor dem Hintergrund internationaler Beispiele wie Paris eine verbindliche Höhenbegrenzung für Neubauten künftig zumindest zu prüfen oder in Pilotgebieten anzuwenden? Falls nein: warum nicht?
Nein. Die Stadtverwaltung verfolgt das in der HHS 2023 für München festgelegte Vorgehen. Zur grundlegenden Haltung wird auf die vorangegangenen Fragen verwiesen.
Antwort:
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.

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