Waldbrand-Warnstufe 4: Grillverbot auf allen öffentlichen Grillplätzen
Auch für Veranstalter gilt ein Grillverbot für Kohlegrills. Ebenso ist das Grillen in Pavillons oder Zelten untersagt. Foodtrucks oder Anhänger mit festem Boden sind hiervon ausgenommen. Veranstalter müssen die Stellflächen ausreichend bewässern. Die Stellflächen anderer Fahrzeuge zum Auf- und Abbau sind ebenfalls ausreichend zu bewässern. Veranstalter müssen zusätzliche Löschmittel - zusätzliche Feuerlöscher, gefüllte Wassereimer - vorhalten. Gegebenenfalls sind Grasflächen vor Veranstaltungsbeginn ausreichend zu bewässern. Das Abbrennen von Feuerwerk/Pyrotechnik ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind mit dem Umweltamt abzustimmen. Gaststätten und Kleingärten in Waldnähe - 100 Meter Luftlinie - dürfen keine Feuer beziehungsweise Pyrotechnik entzünden.
Der Waldbrandgefahrenindex (WBI) als auch der Grasland-Feuer-Index (GFI) beschreiben das meteorologische Potenzial für die Gefährdung durch Waldbrand beziehungsweise die Feuergefährdung von Freiflächen, wie etwa Wiesen. Die Brandgefahr wird in fünf Gefahrenstufen angezeigt: von 1 = sehr geringe Gefahr bis 5 = sehr hohe Gefahr. Der WBI und der GFI dienen den für die Waldbrandvorsorge verantwortlichen Landesbehörden zur Einschätzung der Waldbrandgefahr und zur Herausgabe von Warnungen. Die Warnstufen 1 und 2 machen keine Maßnahmen erforderlich. In den weiteren Warnstufen werden jeweils unterschiedliche Maßnahmen ergriffen beziehungsweise angeordnet, in der Stufe 3 werden Waldgrillplätze geschlossen, in Stufe 4 gilt eine generelles Grillverbot auf öffentlichen Grillplätzen, in Stufe 5 gelten neben dem Grillverbot strenge Auflagen für Veranstalter.
Nähere Informationen zur aktuellen Situation können Interessierte im Internet unter wiesbaden.de/waldbrandgefahr (Öffnet in einem neuen Tab) finden.
Herausgeber dieser Pressemitteilung ist das Pressereferat der Landeshauptstadt Wiesbaden, Schlossplatz 6, 65183 Wiesbaden, pressereferatwiesbadende. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen an das zuständige Dezernat oder Amt wenden.
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Fakten
- In Deutschland ist ein Grillverbot auf allen öffentlichen Grillplätzen in Stufe 4 des Waldbrand-Warnstufens gültig.
- Veranstalter müssen die Stellflächen ausreichend bewässern, um eine Brandgefahr zu minimieren.
- Das Abbrennen von Feuerwerk/Pyrotechnik ist grundsätzlich verboten und muss mit dem Umweltamt abgestimmt werden.
- Gaststätten und Kleingärten in Waldnähe - innerhalb einer 100-Meter-Luftlinie - dürfen keine Feuer beziehungsweise Pyrotechnik entzünden.
- Der Waldbrandgefahrenindex (WBI) beschreibt das meteorologische Potenzial für die Gefährdung durch Waldbrand.
- Die Brandgefahr wird in fünf Gefahrenstufen angezeigt, von 1 = sehr geringe Gefahr bis 5 = sehr hohe Gefahr.
- Der WBI und der Grasland-Feuer-Index (GFI) dienen den für die Waldbrandvorsorge verantwortlichen Landesbehörden zur Einschätzung der Waldbrandgefahr.
- Die Pressemitteilung wurde vom Pressereferat der Landeshauptstadt Wiesbaden veröffentlicht.
- Der Sitz des Pressereferats ist am Schlossplatz 6, 65183 Wiesbaden.
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