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Trockene Wochen, niedriger Dreisampegel: Wasserentnahme aus Freiburgs Gewässern kann verboten werden

Grundsätzlich kann jede*r Wasser aus öffentlichen Gewässern in geringen Mengen entnehmen, um beispielsweise die Pflanzen im Garten zu gießen. Durch das trockene Wetter kann der Wasserpegelstand jedoch stark sinken. Das übrige Wasser muss dann ausschließlich für den Erhalt der natürlichen Lebensvorgänge in und an den Gewässern zur Verfügung bleiben – eine Entnahme ist dann verboten.
Ausschlaggebend für das Wasserentnahmeverbot ist der Pegel der Dreisam in Ebnet. Sobald dort ein Stand von 42 Zentimetern unterschritten wird, führen auch die anderen Gewässer in Freiburg wenig Wasser. Dann ist die Entnahme von Wasser verboten. Wer dann Gärten und Grünflächen gießen will, muss daher den eigenen Wasserhahn oder Zisternen und Regenwasserfässer nutzen. Zusätzlich gilt: Sinkt der Wasserstand in kleineren Bächen oder Flüssen unter zehn Zentimeter, gilt auch hier das Entnahmeverbot unabhängig vom Dreisampegel.
Das Aufstauen eines Oberflächengewässers, um die Wasserführung in einem bestimmten Bereich zu erhöhen oder ein Sohlabtrag im Gewässer um die vorgegebenen 10 cm Wasserstand zu erfüllen, ist generell verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder gegebenenfalls sogar eine Straftat dar.
Der Pegelstand der Dreisam kann im Internet unter http://www.hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de/ und unter der Freiburger Tel.Nr. 65049 abgefragt werden.

Hier finden Sie den kompletten Artikel:

Fakten

  • Die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern in Freiburg kann in geringen Mengen erfolgen.
  • Der Dreisampegel in Ebnet ist ausschlaggebend für das Wasserentnahmeverbot.
  • Wenn der Dreisampegel unter 42 Zentimetern liegt, ist die Entnahme von Wasser verboten.
  • Die Entnahme von Wasser aus kleineren Bächen oder Flüssen unter zehn Zentimeter ist ebenfalls verboten.
  • Das Aufstauen eines Oberflächengewässers zur Erhöhung der Wasserführung ist generell verboten.
  • Die Ordnungswidrigkeit für das Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu einer Straftat führen.
  • Der Pegelstand des Dreisam kann im Internet unter http://www.hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de abgefragt werden.
  • Die Stadt Freiburg ist die Location dieser Vorschriften.
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