Baustelleneinrichtungen vereinfachen
Antrag Stadträte Hans Hammer, Hans-Peter Mehling und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 16.9.2024
Baustelleneinrichtungen vereinfachen
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie, dass Anträge auf Baustelleneinrichtungen im öffentlichen Straßenraum, gestellt von RSA 21 zertifizierten Unternehmen, nach einer angemessenen Frist (je nach Komplexität zwei bis vier Wochen) sondernutzungsrechtlich als genehmigt gelten, soweit das Mobilitätsreferat nicht widerspricht. Mit der so erfolgten Genehmigung soll das Mobilitätsreferat die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen treffen.
Als Begründung führen Sie an, dass die Genehmigungen von Baustelleneinrichtungen im öffentlichen Straßenraum durch das Mobilitätsreferat 8 Wochen und länger dauern. Das koste die Bauherrenschaft Geld und verzögere Bauarbeiten.
Angelehnt an die Möglichkeit im Baugenehmigungsverfahren, als Bestandteil des Bauantrags ein Brandschutzgutachten einzureichen, das die Anhörung des vorbeugenden Brandschutzes ersetzt, könne auch in diesem Verfahren Bürokratie verringert werden. Als weiteres Beispiel nennen Sie die Genehmigungsfiktion im Baugenehmigungsverfahren.
Nach § 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 16.9.2024 teilen wir Ihnen daher Folgendes mit:
Die Beantwortung des Antrags hat sich leider verzögert. Die zuständige Fachabteilung ist derzeit mit einer hohen Arbeitslast konfrontiert. Die Ende 2024 initiierte notwendige Haushaltskonsolidierung konfrontiert die Münchner Stadtverwaltung mit einer herausfordernden Personalsituation. Kürzungen im Finanz- und Personalhaushalt waren und bleiben zwingend erforderlich. Hiervon ist auch das Mobilitätsreferat betroffen und hat Stellen abgegeben. Im Gegenzug muss die Abteilung zusätzliche Pflichtaufgaben im Bereich der kritischen Infrastruktur übernehmen. Eine ordnungsgemäße Beantwortung innerhalb der vorgesehenen Fristen war daher nicht möglich
Das mit dem Antrag verfolgte Ziel, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, unterstützen wir ausdrücklich. Die Einrichtung von Baustellen im öffentlichen Straßenraum stellt jedoch eine behördliche Entscheidung im Einzelfall dar, bei der die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten ist.
Die Praxis zeigt, dass Anträge nur in den seltensten Fällen unverändert genehmigt werden können. In der Regel sind Anpassungen erforderlich, um den konkreten örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Diese betreffen insbesondere die Lage und Dauer von Maßnahmen, den Umfang der Einrichtungsflächen sowie die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsführung.
Diese Anpassungen erfolgen unter anderem, um Anwohner*innen zu
schützen, zusätzliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden und ein ungeordnetes Nebeneinander mehrerer Baustellen zu verhindern. Hierzu werden beispielsweise Ausführungszeiten angepasst oder Maßnahmen aufeinander abgestimmt.
Selbst die technische Absicherung der Baustelle durch Baken, Schranken oder Beschilderung, die in der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) grundsätzlich vorgegeben ist, ist oft unvollständig und wird im Rahmen der Antragsbearbeitung korrigiert bzw. ergänzt.
Die wesentliche Herausforderung besteht aber darin, den vorhandenen Straßenraum während der Bauzeit neu zu organisieren und die verfügbaren Flächen zwischen Baustelle und Verkehr aufzuteilen. Gerade im innerstädtischen Bereich erfolgt dies regelmäßig durch Abwägungen im Einzelfall. Eine automatische Genehmigungsfiktion würde diese notwendige Steuerung erheblich einschränken und käme daher allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Bereits heute werden im Rahmen der RSA vereinfachte Verfahren für geeignete Standardfälle angewendet. Darüber hinaus gilt: Je vollständiger und qualitativ hochwertiger Anträge eingereicht werden, desto zügiger kann die Bearbeitung erfolgen.
Eine Genehmigungsfiktion wäre demnach im Ergebnis nicht nur ineffizient, sondern könnte auch zu widersprüchlichen Entscheidungen, Sicherheitsrisiken und mehr Verkehrseinschränkungen im gesamten Stadtgebiet führen.
Auch der Facharbeitskreis Mobilität im Behindertenbeirat (FAK) weist darauf hin, dass Baustellenführungen bereits heute teilweise Herausforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit mit sich bringen können:
„[…] Wird, wie beantragt, nach einer bestimmten Zeit die Erlaubnis „automatisch“ als erteilt betrachtet (Genehmigungsfiktion), besteht die Gefahr, dass wichtige Belange der Sicherheit und der Barrierefreiheit nicht mehr geprüft und daher unter Umständen auch nicht umgesetzt werden. Gerade bei der Barrierefreiheit stellt der FAK fest, dass, trotz eines erfolgten Erlaubnisverfahrens, Notwege und Baustellenumgehungen oftmals nicht barrierefrei nutzbar sind, z.B. weil Umgehungen über Bordsteine geführt werden, die durch Personen mit Rollstuhl oder Rollator nicht überwunden werden können. Es gibt dazu zwar eine eigens vom Behindertenbeirat mit dem Mobilitätsreferat entwickelte Broschüre, in der die Barrierefreiheit bei Baustelleneinrichtungen ausführlich beschrieben wird, leider muss aber die Datei aufwändig im Internet gesucht werden. Daher ist zu befürchten, dass bei einer Genehmigungsfiktion ohne behördliche Prüfung und Verweis auf die Broschüre diese Belange nicht beachtet werden. Diesem Mangel könnte dann nur durch verstärkte Kontrollen und einem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand entgegengetreten werden.
Im Übrigen hält der FAK diese Genehmigungsfiktion nicht mit der zitierten im Bauantragsverfahren nach BayBO vergleichbar. Dort gilt sie nur für Wohngebäude im Vereinfachten Verfahren, bzw. für Mobilfunkanlagen, also für solche Vorhaben, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden können. Zudem würde auch hier bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass durch den Wegfall der Prüfung besonders die Barrierefreiheit sehr oft vernachlässigt wird.
Nach Auffassung des FAK ist beim Entfall einer behördlichen Prüfung zu befürchten, dass die Belange der Menschen mit Behinderungen noch weniger beachtet werden. Auch wenn das Verfahren auf RSA 21 zertifizierte Unternehmen beschränkt sein sollte, bleibt nachzuweisen, dass eine eintägige RSA-Schulung zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen all die Aspekte der Barrierefreiheit vermittelt.“
Das Mobilitätsreferat schließt sich den Aussagen des FAK Mobilität im Behindertenbeirat an.
Die Broschüre „Barrierefreiheit bei Baustelleneinrichtungen“ ist abrufbar unter:
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https://stadt.muenchen.de/dam/Home/Stadtverwaltung/Mobilitaetsreferat/dokumente/Barrierefreiheit/Broschuere_Barrierefreiheit-bei-Baustelleneinrichtungen_20201218_neu.pdf
Eine RSA-21-Schulung bestätigt zwar die Fachkenntnisse zur Umsetzung von Verkehrssicherungsmaßnahmen. Sie ersetzt jedoch nicht die notwendige behördliche Prüfung der jeweiligen Verkehrssituation.
Unabhängig von der fachlichen Einschätzung zur Leistungsfähigkeit einer Genehmigungsfiktion, bietet der gesetzliche Rahmen derzeit keine Möglichkeit für eine solche. In der Bayerischen Bauordnung ist die Genehmigungsfiktion ausdrücklich gesetzt. In Art 42 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erläutert der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion, wenn diese durch Rechtsvorschrift angeordnet ist und ein Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Straßenverkehrsordnung kennt das Instrument der Genehmigungsfiktion aber nicht.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Hier finden Sie den kompletten Artikel:
Fakten
- Der Antrag wurde am 16.9.2024 vom Stadtrat der CSU mit FREIE WÄHLER gestellt.
- Die Baustelleneinrichtungen sollen vereinfacht werden, um die Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
- Die Genehmigungsfiktion soll nicht angewendet werden, da dies die Verkehrssicherheit gefährden könnte.
- Die Praxis zeigt, dass Anträge nur in den seltensten Fällen unverändert genehmigt werden können.
- Die Anpassungen an den konkreten örtlichen Gegebenheiten sind erforderlich, um den Bau zu ermöglichen.
- Die Ausführungszeiten und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, um Anwohner*innen zu schützen und zusätzliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden.
- Die technische Absicherung der Baustelle ist oft unvollständig und wird im Rahmen der Antragsbearbeitung korrigiert oder ergänzt.
- Die wesentliche Herausforderung besteht darin, den vorhandenen Straßenraum während der Bauzeit neu zu organisieren und die verfügbaren Flächen zwischen Baustelle und Verkehr aufzuteilen.
- Die Genehmigungsfiktion würde diese notwendige Steuerung erheblich einschränken und käme daher allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
- Die Broschüre „Barrierefreiheit bei Baustelleneinrichtungen“ ist abrufbar unter: https://stadt.muenchen.de/dam/Home/Stadtverwaltung/Mobilitaetsreferat/dokumente/Barrierefreiheit/Broschuere_Barrierefreiheit-bei-Baustelleneinrichtungen_20201218_neu.pdf
- Die Bayerische Bauordnung kennt die Genehmigungsfiktion, aber die Straßenverkehrsordnung kennt sie nicht.
- Die Stadtverwaltung ist derzeit mit einer hohen Arbeitslast konfrontiert und hat Stellen abgegeben.
- Die Haushaltskonsolidierung konfrontiert die Münchner Stadtverwaltung mit einer herausfordernden Personalsituation.
- Kürzungen im Finanz- und Personalhaushalt sind erforderlich, um die Situation zu verbessern.
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