None

Ergebnisse des Stadtrates vom 28. Mai 2026

Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für das Haushaltsjahr 2026
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für das Haushaltsjahr 2026.
Gemäß § 74 Sächsische Gemeindeordnung hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese ist nach § 76 Abs. 2 S. 1 Sächsische Gemeinde-ordnung vom Gemeinderat zu beschließen. Die Haushaltssatzung setzt die im Haushaltsplan verankerten, zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen fest. Des Weiteren weist die Haushaltssatzung die Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen aus. Ferner sind der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze für das Haushaltsjahr anzugeben. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses nach § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses im Rahmen des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung.
Nach § 88b Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung steht den Gemeinden in Bezug auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ein Wahlrecht zu. Aus der originären Zuständigkeit des Stadtrats zur Feststellung des Gesamtabschlusses nach § 28 Abs. 2 Nr. 18 Sächsische Gemeindeordnung, kann abgeleitet werden, dass der Stadtrat auch über den Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu entscheiden hat.
Berufung der Ortswehrleitung der Feuerwehr Zschoppach
Es informierte Mario Lehmann, Amtsleiter Ordnungsamt.
Der Stadtrat berief Herrn Marcel Praters zum Ortswehrleiter sowie Herrn Nico Jahn zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Feuerwehr Zschoppach.
Am 23.01.2026 fand die Wahl der Ortswehrleiter der Feuerwehr Zschoppach gemäß der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma statt. Von den 27 Stimmberechtigten nahmen 27 an der Wahl teil. Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Wahl waren gewährleistet, da mehr als die Hälfte der Wahl berechtigten an dieser teilnahmen. Auf den Kameraden Marcel Praters entfielen 27 Stimmen für die Wahl als Ortswehrleiter. Auf den Kameraden Nico Jahn entfielen 27 Stimmen für die Wahl des stellvertretenden Ortswehrleiters. Gemäß § 18 der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma sind der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter vom Stadtrat zu berufen.
Berufung des kommissarischen stellvertretenden Gemeindewehrleiters für das Einsatzgebiet II.
Es informierte Mario Lehmann, Amtsleiter Ordnungsamt.
Der Stadtrat stimmte der Berufung des Kameraden Herrn Thomas Karich zum kommissarischen stellvertretenden Gemeindewehrleiter für das Einsatzgebiet II zu.
Aufgrund des Ausscheidens des Kameraden Herrn Maik Hammer wird Kamerad Herr Thomas Karich gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit § 20 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma zum kommissarischen stellvertretenden Gemeindewehrleiter für das Einsatzgebiet II berufen.
Änderung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma
Es informierte Mario Lehmann, Amtsleiter Ordnungsamt.
Der Stadtrat beschloss die Änderung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma in Form der vorgelegten Änderungsatzung.
Aufgrund der Vorschriften des Sächsischen Brand-, Rettungs- und Katastrophenschutzgesetzes sind formelle Anpassungen der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma notwendig.
Dies betrifft die Vorschriften zur Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr, die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes, die Gemeindewehrleitung, die Fachberater und Sonderfunktionen, die Durchführung der Wahlen, die Einsatzleitung und ergänzende Regelungen.
Rechtsverordnung der Großen Kreisstadt Grimma über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2026
Es informierte Mario Lehmann, Amtsleiter Ordnungsamt.
Der Stadtrat beschloss die Rechtsverordnung über die Festlegung verkaufsoffener Sonntage im Gebiet der Großen Kreisstadt Grimma für das Jahr 2026.
Grundsätzlich regelt das Sächsische Ladenöffnungsgesetz die allgemeinen zulässigen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen. Demnach besteht diese Möglichkeit ausschließlich montags bis sonnabends in der Zeit von 6 bis 22 Uhr sowie mit eingeschränkten Öffnungszeiten am 24. und 31. Dezember. Nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG werden Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten.
Ausgehend von den in diesem Jahr geplanten Veranstaltungen werden demnach als verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2026 folgende Sonntage festgelegt:
27. September 2026 Stadtfest
15. November 2026 Martinimarkt
29. November 2026 Weihnachtsmarkt
13. Dezember 2026 Weihnachtsmarkt
Bei der Festlegung von vier Sonntagen jährlich ist das Kalenderjahr maßgeblich. Bei der Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage wurde den Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben, in deren jeweiligen Vorständen bzw. Gremien, Vorschläge zu unterbreiten. Gemeinsam wurden mit dem Gewerbeverein, dem PEP und dem Marketingbereich / Veranstaltungsplanung des Büros des Oberbürgermeisters die Vorschläge beraten und abgestimmt.
Beschluss über die Billigung des Entwurfs der 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke" der Stadt Grimma als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB sowie der Durchführung des förmlichen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Der Stadtrat der Stadt Grimma billigte den Entwurf der 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 3 „Neue Muldenbrücke“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 08.04.2026 und bestimmt diesen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Gleichzeitig holt die Stadt Grimma die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB ein. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Veröffentlichungszeitraum zu bestimmen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden über die Veröffentlichung zu benachrichtigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern
Der Stadt Grimma liegt mit Datum vom 08.04.2026 der Entwurf der 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 3 „Neue Muldenbrücke“ inklusive Begründung vor. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geändert. Gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird abgesehen. Das Plangebiet der 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Neue Muldenbrücke“ umfasst eine Fläche von etwa 2,1 ha. Inzwischen wurde die mit der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3 (SO Einzelhandel Volkshausplatz) angestrebte Bebauung mit einem REWE-Markt und einem dm-drogerie Markt umgesetzt. Ebenso wurden die Pkw-Stellplätze angelegt und das Plangebiet erschlossen. Für das neben dem dm-drogerie Markt entstandene Ladengeschäft liegt derzeit kein Baurecht vor. Des Weiteren steht das „WC-Gebäude“ seit Jahren ungenutzt leer. Der Verlauf der Gehwege im nordwestlichen und südwestlichen Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans haben sich geändert. Es wurden Werbeanlagen installiert, die einer nachträglichen rechtlichen Sicherung bedürfen. Somit wird der Bebauungsplan mit der vorliegenden 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans gemäß § 13a BauGB an die gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungen angepasst. Das am Standort bestehende öffentliche Toilettengebäude soll im Zuge der Bebauungsplanänderung gesichert und einer erweiterten Nutzung für Gastronomie (z. B. Eiscafé) im Erdgeschoss und Gastronomie/Büroräume/Räume für freie Berufe im Obergeschoss zugeführt werden. Dazu soll die ursprünglich als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Öffentliches WC“ festgesetzte Fläche vorliegend als sonstiges Sondergebiet „SO2“ gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO mit entsprechender Zweckbestimmung neu festgesetzt werden. Im Zuge dessen werden die unmittelbar angrenzenden Flächen ebenfalls neu geordnet und dem SO2 zugeordnet. Die Baugrenzen lassen für das 2. Vollgeschoss eine maßvolle Erweiterung als Gebäudeüberhang zu. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das als SO1 bezeichnete Gebiet für großflächigen Einzelhandel eine Verkaufsfläche von maximal 1.850 m² für einen Lebensmittelmarkt und für das als SO2 bezeichnete Gebiet eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 700 m² für einen Drogeriemarkt fest. Die tatsächlich vorhandene und somit nutzbare Verkaufsfläche (Ladenflächen ohne Lager-, und Erschließungs- und Versorgungsflächen), beträgt innerhalb des Baufensters im SO2 jedoch rund 800 m². Daher soll mit der vorliegenden Änderung die Verkaufsfläche an den tatsächlich errichteten Bestand angepasst werden, um dem hier bestehenden Leerstand eines separaten Ladengeschäfts im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Grimma entgegenzuwirken. Im Zuge der vorliegenden 1. Änderung der 1. Teiländerung soll die Verkaufsfläche für die Betriebe des großflächigen Lebensmitteleinzelhandels maßvoll von 1850 m² auf 2100 m² erhöht werden. Im Rahmen der vorliegenden Änderung wird die Festsetzung von Verkaufsflächen zahlen (VFZ) anstelle absoluter Verkaufsflächen eingeführt und darüber die Zulässigkeit der bereits bestehenden und künftig zugelassenen Sortimente und Nutzungen geregelt. Ein weiteres Änderungserfordernis betrifft die festgesetzte GRZ von 0,65. Diese bezieht sich bisher auf das sonstige Sondergebiet inklusive der privaten Grünflächen im Geltungsbereich. Da diese Festsetzung der aktuellen Rechtsprechung entgegensteht, wird die GRZ an die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich angepasst. An der Lesart, dass das Sondergebiet mit den angrenzenden Grünflächen gemeinsam zu beurteilen ist, und diese einer Bebauung nicht zugänglich sind, wird festgehalten. Somit handelt es sich bei der Festsetzung der GRZ lediglich um eine klarstellende Anpassung an den tatsächlich vorhanden baulichen Bestand. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen und innerhalb der Baugebiete soll über örtliche Bauvorschriften und Gestaltungsfestsetzungen neu geregelt werden. Mit dem Beschluss zur Beteiligung erfolgt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Gemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans gebeten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Zeitraum der Beteiligung wird durch die Verwaltung bestimmt
Stellungnahme zum 2. Entwurf der "Teilfortschreibung Erneuerbare Energien" des Regionalplans Leipzig-Westsachsen
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Die Stadtverwaltung wurde beauftragte, im Rahmen der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum 2. Entwurf der „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Leipzig-Westsachsen (Stand: 05.03.2026) die aufgeführte Stellungnahme abzugeben.
Für die Planungsregion Leipzig-Westsachsen gilt der gleichnamige, rechtskräftige Regionalplan. Für diesen schreibt der Regionale Planungsverband derzeit den Teil „Erneuerbare Energien“ fort. Der 2. Entwurf der „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ liegt aktuell der Stadtverwaltung Grimma zur Stellungnahme vor. Allen Ortschaftsräten und Stadträten wurde mit Schreiben vom 31.03.2026 eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum Vorentwurf sowie eine tabellarische Übersicht zu den Vorranggebieten im Gebiet der Stadt Grimma mit städtebaulicher Einschätzung seitens des Stadtentwicklungsamtes zur Verfügung gestellt (siehe auch Anlage 2). Seitens der Ortschaftsräte erfolgte aus jedem Bereich eine Rückmeldung. Die für die Belange der Stadt Grimma relevanten Punkte wurden in die Gesamtstellungnahme übernommen.
Alle Grundsätze und Ziele des 2. Entwurfs der Teilfortschreibung sind im Internet unter: www.rpv-westsachsen.de veröffentlicht und dort nachzulesen bzw. entsprechend in der Anlage zur Beschlussvorlage zu finden.
Baubeschluss zur Maßnahme "Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige in dem Bereich des Mühlteiches in Fremdiswalde“
Es informierte Jörg Böttger, Amtsleiter Tiefbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Umsetzung (Baudurchführung) der Maßnahme zur „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches in Fremdiswalde“. Für das Vorhaben wurden 686.492 € veranschlagt. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen aus dem Programm „Richtlinie Gewässer/Hochwasserschutz 2024 (RL GH/2024)“ in Höhe von 603.054 € und 83.438 € Eigenmitteln.
Für das Vorhaben zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige im Bereich des Mühlteiches in Fremdiswalde liegt eine genehmigte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vor. Zudem wurde für die Maßnahme Fördermittel nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz (RL GH/2024) bewilligt. Die Launzige ist ein Gewässer II. Ordnung, ein berichtspflichtiger Oberflächenwasserkörper im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG WRRL). Im derzeitigen Zustand ist die ökologische Durchgängigkeit im Bereich des Mühlteiches durch Aufstau und Sohleabsturz unterbrochen. Dadurch werden insbesondere Wanderbewegungen aquatischer Organismen verhindert und der ökologische Zustand des Gewässers beeinträchtigt. Mit der geplanten Maßnahme wird das Ziel verfolgt, die ökologische Durchgängigkeit wiederherzustellen und die Gewässerstruktur nachhaltig zu verbessern. Dies erfolgt durch die vollständige Beseitigung der bestehenden Barrieren sowie die naturnahe Umgestaltung des Gewässerabschnittes. Im Zuge der Maßnahme wird zudem ein sanierungsbedürftiger Straßendurchlass ersetzt. Die Dimensionierung erfolgt so, dass der Hochwasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird und keine Verschlechterung für die Ortslage entsteht. Die Maßnahme umfasst insbesondere:
• die Beseitigung des Mühlteiches einschließlich Rückbau der Stauanlage
• die Herstellung eines naturnahen Gewässerprofiles
• Beseitigung von Wanderhindernissen
• naturnahe Gestaltung und Sicherung der Uferbereiche
• Erneuerung des Straßendurchlasses
Mit der Umsetzung der Maßnahme wird ein zentraler Beitrag zur Erreichung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG – WRRL) geleistet, insbesondere zur Verbesserung der Gewässerstruktur und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume. Die Finanzierung der Maßnahme übersteigt die im städtischen Haushalt verfügbaren Mittel, sodass eine Förderung aus dem Programm Richtlinie Gewässer/Hochwasserschutz 2024 (RL GH/2024) beantragt und bewilligt wurde.
Auszahlungen 686.492 €
Einzahlungen 603.054 €
Eigenmittel 83.438 €
Ankauf der Grundstücke Gemarkung Förstgen, Flurstück 194 und Gemarkung Keiselwitz, Flurstück 203/1 als Teil der Ferienanlage NEG Thümmlitzsee
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat stimmte dem Ankauf der Grundstücke Gemarkung Förstgen, Flurstück 194 mit einer Teilfläche von ca. 1.232 qm und Gemarkung Keiselwitz, Flurstück 203/1 mit einer Teilfläche von ca. 10.684 qm als Teil der Ferienanlage NEG Thümmlitzsee, unter Vorbehalt der Haushaltsbestätigung 2026, zu. Der Kaufpreis beträgt 88.000 €.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Zentrale Flächenmanagement, ist Eigentümer der Flächen. Diese Flächen hat die Stadt Grimma bisher vom Freistaat Sachsen gepachtet und der Betreiberin des NEG Thümmlitzsee im Rahmen des bestehenden Vertrages zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Sachsen möchte diese Flächen verkaufen. Das Kaufangebot an die Stadt Grimma lautet 88.000 € zzgl. Vermessungs- und Nebenkosten. Durch den Erwerb wird eine einheitliche Eigentümerverpachtung ermöglicht. Die jährliche Pachtzahlung in Höhe von rd. 3.500 € an den Freistaat Sachsen für die Flächen entfällt durch den Erwerb

Fakten

  • Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma hat am 28. Mai 2026 eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan verabschiedet.
  • Die Haushaltssatzung setzt die im Haushaltsplan verankerten, zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen fest.
  • Der Stadtrat hat den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses im Rahmen des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
  • Die Stadt Grimma liegt in Sachsen, Deutschland.
  • Der Stadtrat hat den Ortswehrleiter der Feuerwehr Zschoppach und den stellvertretenden Ortswehrleiter berufen.
  • Die Stadt Grimma hat eine Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2026 verabschiedet.
  • Die Rechtsverordnung regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Grimma.
  • Der Stadtrat hat den Entwurf einer Änderung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Grimma verabschiedet.
  • Die Änderung soll die Vorschriften zur Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr, die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes und andere Regelungen regeln.
  • Der Stadtrat hat eine Baubeschluss zur Maßnahme 'Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Launzige in dem Bereich des Mühlteiches in Fremdiswalde' verabschiedet.
  • Die Maßnahme soll die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers wiederherstellen und die Gewässerstruktur nachhaltig verbessern.
  • Der Stadtrat hat den Ankauf der Grundstücke Gemarkung Förstgen, Flurstück 194 und Gemarkung Keiselwitz, Flurstück 203/1 als Teil der Ferienanlage NEG Thümmlitzsee verabschiedet.
Unsere Nachrichtenartikel können teilweise oder ganz mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt oder unterstützt worden sein. Dies ermöglicht es uns, Inhalte effizient und aktuell bereitzustellen. Jeder Artikel wird vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft, um eine hohe Qualität und Genauigkeit sicherzustellen.
Es ist jedoch zu beachten, dass KI-generierte Inhalte trotz aller Bemühungen um Aktualität und Richtigkeit gelegentlich Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten enthalten können. Wenn Sie Fragen zur Richtigkeit der Informationen haben oder zusätzliche Klarstellungen wünschen, wenden Sie sich bitte an unser Redaktionsteam. Wir schätzen Ihr Verständnis und bemühen uns stets, Ihnen zuverlässige und wertvolle Informationen zu bieten.