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Ergebnisse des Stadtrates vom 26. März 2026

Kommunaler Wärmeplan 2025 für die Große Kreisstadt Grimma
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Der Stadtrat beschloss den kommunalen Wärmeplan 2025 für die Große Kreisstadt Grimma in seiner finalen Fassung vom 09. Februar 2026. Den drei Fokusgebieten sowie dem Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung wurde zugestimmt.
Die Verwaltung wurde mit der Umsetzung des kommunalen Wärmeplans, insbesondere des darin enthaltenen Maßnahmenkatalogs und der Verstetigungsstrategie sowie dessen regelmäßiger Fortschreibung beauftragt. Die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs wird unter den Vorbehalt der Finanzierbarkeit gestellt. Über den Umsetzungsstand soll regelmäßig in den zuständigen Gremien berichtet werden.
Mit dem Ziel einer zukunftssicheren und nachhaltigen Wärmeversorgung hat die Bundesregierung das Wärmeplanungsgesetz (WPG) erlassen. Dieses verpflichtet die Länder, Wärmepläne für ihre Gemeindegebiete zu erstellen. Die Umstellung der Wärmeversorgung soll schrittweise erfolgen. Bis 31. Dezember 2030 müssen mindestens 30 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Bis 31. Dezember 2040 muss der Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme mindestens 80 % betragen. Zum 01. Januar 2045 muss die gesamte Wärmeversorgung aus diesen Energiequellen gespeist werden. Kommunen bis 100.000 Einwohner sind nach § 4 WPG verpflichtet, dafür eine kommunale Wärmeplanung bis spätestens 30.  Juni 2028 vorzulegen. Die Wärmeplanung ist dann schrittweise alle fünf Jahre fortzuschreiben und anzupassen. Zudem wird die Kommune als planungsverantwortliche Stelle definiert, in deren Verantwortung die Planung, Beteiligung und Koordination der Wärmeplanungsstrategie liegt. Für die Erstellung von Wärmeplänen wurden mittlerweile in Sachsen auch landesspezifische Regelungen in einer Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) geregelt. Diese ist zum 03. Juli 2025 in Kraft getreten und regelt Details der Wärmeplanung für alle sächsischen Kommunen.
Die Stadt Grimma hat die Möglichkeit einer 100%-Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) genutzt. Diese Förderung bestand bis 31. Dezember 2023 für Städte und Gemeinden in den ehemaligen Braunkohlerevieren. Die Stadt Grimma hat die Zusage zur 100%-Förderung für die Erstellung der Wärmeplanung mit Zuwendungsbescheid vom 18. April 2024 erhalten. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 01. Mai 2024 bis 31. März 2026. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung wurde das Planungsbüro MELLON aus Leipzig (Vergabebeschluss TA 10.24 – VI 0753) mit der Erstellung der Planung im November 2024 beauftragt. Da Grimma mit dem Prozess zur Erstellung des Wärmeplans vor Inkrafttreten des WPG begonnen hat, kann gemäß § 5 WPG der vorliegende Wärmeplan als Bestandswärmeplan anerkannt werden. Voraussetzung dafür sind die Erstellung und Veröffentlichung des Plans sowie die Anzeige dessen beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bis 30. Dezember 2026.
Die Wärmeplanung wurde nach den Vorgaben der §§ 13 ff. WPG in folgende Teile gegliedert:
- Eignungsprüfung
- Bestandsanalyse
- Potenzialanalyse
- Zielszenario
- Einteilung des Gemeindegebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- Umsetzungsstrategie und Maßnahmenkatalog.
Der Planungsprozess fand in enger Abstimmung zwischen dem Planungsbüro, der Stadtverwaltung, Infrastrukturbetreibern, Energieversorgern, der Wohnungswirtschaft und Unternehmen statt. Die Abstimmungsprozesse wurden u.a. im Rahmen einer Steuerungsgruppe mit den o.g. Teilnehmern geführt. In den Sitzungen der Steuerungsgruppe am 14. August 2025 und 06. November 2025 wurden auch die Stadträte beteiligt und eingebunden. Am 30. September 2025 fand außerdem eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung im Rathaus statt. Hier wurden erste Zwischenergebnisse präsentiert und erläutert. Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) stand bei dieser Gelegenheit auch flankierend als Berater für Gebäudeeigentümer und Mieter zur Verfügung.
Die vorliegende Wärmeplanung ist dem Beschluss als Anlage in der vollständigen Endfassung mit Kartenmaterial und Maßnahmenkatalog angefügt. Die gesamte Planung und weitere Informationen werden auch auf der Internetseite der Stadt Grimma unter www.grimma.de gemäß § 23 (3) WPG veröffentlicht. Die wichtigsten Ergebnisse werden hier nur in Kurzform erläutert: Die Wärmeversorgung in Grimma ist derzeit stark von fossilen Energieträgern geprägt, insbesondere durch eine nahezu flächendeckende Erdgasinfrastruktur. In den ländlich geprägten Ortsteilen ist die Gasversorgung teilweise nicht vorhanden, weshalb dort überwiegend dezentrale Versorgungssysteme genutzt werden. Im gesamten Stadtgebiet existieren mehrere Wärmenetze, die vor allem in der Kernstadt und in Gewerbegebieten zum Einsatz kommen. Die Versorgung basiert ansonsten auf Erdgas oder dezentralen Systemen wie Öl- und Biomasseheizungen. Die Analyse des Gebäudebestands zeigt eine heterogene Siedlungsstruktur mit einer Mischung aus dichter Kernstadtbebauung und weitläufigen Ortsteilen. Der Gebäudebestand umfasst rund 13.200 Wohngebäude und etwa 8.700 gewerblich genutzte Gebäude.
Die Potenzialanalyse für die Stadt Grimma zeigt, dass lokale Potenziale erneuerbarer Wärmequellen in mehreren Bereichen vorhanden sind. Die Nutzung dieser Potenziale ist jedoch teilweise mit spezifischen Einschränkungen verbunden. So könnte die oberflächennahe Geothermie in vielen Flurstücken eine teilweise oder vollständige Deckung des Wärmebedarfs ermöglichen, und auch die Nutzung von Luftwärme durch Wärmepumpen ist nahezu flächendeckend möglich. In dicht bebauten Gebieten sind jedoch Herausforderungen wie Lärmschutz und Platzverhältnisse zu beachten, die die tatsächliche Nutzung einschränken können.
Die Mulde bietet grundsätzlich Potenzial für die Nutzung von Umweltwärme aus Oberflächengewässern, allerdings erschweren naturschutzrechtliche und planungsrechtliche Vorgaben eine konkrete Nutzung. Die Nutzung von Abwasserwärme ist aufgrund der geringen  Trockenwetterabflüsse und der Entfernung zu potenziellen Wärmesenken im Stadtgebiet nur eingeschränkt möglich. Ein Teilpotenzial besteht am Pumpwerk nördlich der Altstadt, das aufgrund seines kontinuierlichen Abflusses und der Nähe zu Gebieten mit hoher Wärmedichte für ein Pilotprojekt geeignet sein könnte. Die Nutzung von Biomasse ist durch Forstflächen und Reststoffe grundsätzlich möglich, jedoch mengenmäßig begrenzt. Die energetische Nutzung von Klärschlamm wird derzeit geprüft; eine Klärschlammtrocknung vor Ort könnte neue Potenziale eröffnen. Die Aufbereitung von Biogas zu Biomethan und dessen Einspeisung ins Gasnetz sind bereits etabliert. In Grimma sind mehrere Biogasanlagen vorhanden, wobei ein Teil der erzeugten Wärme bislang ungenutzt bleibt. Die Betreiber zeigen Bereitschaft zur Einspeisung in Wärmenetze und arbeiten an entsprechenden Lösungen. Grüner Wasserstoff wird in der Region Leipzig perspektivisch über die geplante Leitung von Leuna nach Leipzig verfügbar sein. Eine lokale Nutzung in Grimma ist derzeit jedoch noch nicht konkret geplant. Die Strategieentwicklung zeigt, dass die Wärmewende in Grimma auf einem Mix aus neuen Wärmenetzen, dezentralen erneuerbaren Lösungen und kleineren Gebäudenetzen basieren wird.
Im Rahmen der Wärmeplanung wurden Fokusgebiete identifiziert, welche für eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von Wärmenetzen in Frage kommen könnten. Hierzu sind Vorschläge erarbeitet und mit den beteiligten Akteuren in der Steuerungsgruppe abgestimmt worden.
1. Fokusgebiet Altstadt
2. Fokusgebiet östlich des Bahnhofs
3. Fokusgebiet Grimma West
Für das Fokusgebiet Grimma West sind mögliche Maßnahmen für der Ausbau der bestehenden Wärmenetze ermittelt worden. Das Fokusgebiet östlich des Bahnhofs ist aufgrund seiner Vielzahl von Ankerkunden und Lage zwischen den bestehenden Wärmenetzen als Ausbaugebiet vorstellbar. Die Altstadt von Grimma weist zwar aufgrund der hohen Wärmedichte eine potenzielle Eignung für ein Wärmenetz auf, ist aber aufgrund der heterogenen Eigentümerschaft und Herausforderungen in den engen Straßenquerschnitte nicht für die kurzfristige Realisierung eines Wärmenetzes geeignet. Für den Rest des Gemeindegebietes sind dezentrale Versorgungslösungen wahrscheinlich.
Nach § 18 Abs. 2 leitet sich durch die Einteilung keine Verbindlichkeit ab:
Die Wärmeplanung ist in diesem Sinne eine informelle strategische Planung und dient als mögliche Orientierung für potenzielle Investoren ohne rechtverbindlichen Charakter nach außen. Sie ersetzt keine vorhabenkonkrete Machbarkeitsstudie oder vergleichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für Versorgungslösungen.
„Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.“
Die Wärmeplanung ist gemäß § 25 WPG alle fünf Jahre zu aktualisieren und fortzuschreiben. Dazu muss die Planung nun verstetigt und im Rahmen einer weiteren Zusammenarbeit mit der Steuerungsgruppe auch eine Umsetzungsstrategie entwickelt werden. Der Maßnahmenkatalog dient hier als Orientierung.
Erneuter Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 "Schloss Mutzschen"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Der Stadtrat beschloss erneut gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für das umgrenzte Gebiet des Schlossareals in Mutzschen einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 206/1 (teilweise), 206/2 (teilweise), 206/3 (teilweise), 200/1, 206/4, 199, 198/1 (teilweise) der Gemarkung Mutzschen auf einer Fläche von ca. 6,05 ha.
Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Schlossareal Mutzschen. Da das Bauleitplanverfahren über einen längeren Zeitraum nicht fortgeführt wurde, ist zur Dokumentation des aktuellen Planungswillens der Stadt und zur ordnungsgemäßen Weiterführung des Verfahrens eine erneute Abfrage der Zustimmung der städtischen Gremien notwendig. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich seit dem ersten Aufstellungsbeschluss geringfügig verkleinert. Teile der Flurstücke 206/1, 206/2, 198/1 sind nicht mehr im Geltungsbereich enthalten. Ein Teilbereich des Flurstücks 206/3 wurde zusätzlich in das Plangebiet aufgenommen. Die Planungsziele werden wie folgt beibehalten.
Die Schloss Mutzschen Properties KG beabsichtigt das Schloss Mutzschen und die dazugehörigen Freiflächen / Außenbereiche kulturell und touristisch zu entwickeln. Da sich das Schloss inklusive Park derzeit im baurechtlichen Außenbereich befindet, ist es, entsprechend der Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden, notwendig, einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) aufzustellen. Bauliche Maßnahmen am bestehenden Schlossensemble sind grundsätzlich auch ohne Bebauungsplan mit entsprechendem Bauantrag zulässig.
Im Bereich des Schlosses und Ritterguts soll eine gehobene Gastronomie und Hotellerie entwickelt werden. Das historische Gebäudeensemble soll sowohl für private als auch öffentliche Veranstaltungen ganzjährig zur Verfügung stehen. Im Bereich des Schlossparkes soll, in dafür geeigneten Bereichen, u.a. eine Beherbergung für Naturcamping und für Glamping (glamouröses Camping) – in nicht stationären Kleinsthäusern (tiny-Häuser) in den Frühjahrs- bis Herbstmonaten ermöglicht werden. Es wird beabsichtigt, kulturelle Veranstaltungen (z.B. open air) durchzuführen, welche teilweise bis in die Parkanlage hineinreichen und ebenfalls in den Frühjahrs- bis Herbstmonaten angedacht sind. Neben der zu erwartenden wachsenden regionalen Bedeutung als kulturelles Zentrum, bildet einen Schwerpunkt, der Anschluss an die sich ständig weiter entwickelnde Bikerszene – auch überregional. Um alle Interessen (Betreiber / Anwohner / Kommune) und rechtliche Vorgaben entsprechend berücksichtigen zu können, stellt ein Bebauungsplan das geeignete planerische Mittel dar.
Ein städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB mit der Schloss Mutzschen Properties KG wurde bereits am 10.12.2019 abgeschlossen. Dieser regelt die Übernahme der Kosten für die Planung.
Die Kosten der Planung werden von der Schloss Mutzschen Properties KG als Vorhabenträger getragen.
Einziehung Teilfläche des Wanderweges "Zur Feueresse", Gemarkung Döben, Flurstück 408
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die teilweise Einziehung des Wanderweges „Zur Feueresse“.
Der Wanderweg „Zur Feueresse“ wurde als Eigentümerweg (§ 3 (1) Ziff. 4c Sächsisches Straßengesetz) gewidmet. In der Örtlichkeit ist der von der Einziehung betroffene Wegabschnitt nur noch schlecht erkennbar. Er wird augenscheinlich nicht mehr genutzt. Die bestehende Widmung ist daher nicht mehr notwendig. Anwohner sind von der Einziehung nicht betroffen.
Widmung des Weges "Radweg Neue Grimmaer Straße", Gemarkung Beiersdorf, Flurstücke 157/14, 156/6 und 282/6
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Widmung des Weges „Radweg Neue Grimmaer Straße“ für die Grundstücke der Gemarkung Beiersdorf, Flurstücke 157/14, 156/6 und 282/6, als beschränkt öffentlicher Weg gemäß § 3 (1) Ziff. 4b Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG).
Die bereits vorhandene Widmung wird um einen Abschnitt des Radweges erweitert. Er dient als beschränkt öffentlicher Weg und Platz gemäß § 3 (1) Ziff. 4b SächsStrG. Die Aufnahme in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Grimma ist für alle öffentlichen Straßen und Wege erforderlich

Fakten

  • Der Stadtrat beschloss den kommunalen Wärmeplan 2025 für die Große Kreisstadt Grimma in seiner finalen Fassung vom 09. Februar 2026.
  • Die Verwaltung wurde mit der Umsetzung des kommunalen Wärmeplans, insbesondere des darin enthaltenen Maßnahmenkatalogs und der Verstetigungsstrategie sowie dessen regelmäßiger Fortschreibung beauftragt.
  • Die Bundesregierung hat das Wärmeplanungsgesetz (WPG) erlassen, um die Länder zu verpflichten, Wärmepläne für ihre Gemeindegebiete zu erstellen.
  • Die Umstellung der Wärmeversorgung soll schrittweise erfolgen und bis 31. Dezember 2030 mindestens 30 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen müssen.
  • Bis 31. Dezember 2040 muss der Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme mindestens 80 % betragen.
  • Zum 01. Januar 2045 muss die gesamte Wärmeversorgung aus diesen Energiequellen gespeist werden.
  • Kommunen bis 100.000 Einwohner sind nach § 4 WPG verpflichtet, dafür eine kommunale Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2028 vorzulegen.
  • Die Stadt Grimma hat die Möglichkeit einer 100%-Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) genutzt.
  • Die Stadt Grimma hat die Zusage zur 100%-Förderung für die Erstellung der Wärmeplanung mit Zuwendungsbescheid vom 18. April 2024 erhalten.
  • Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 01. Mai 2024 bis 31. März 2026.
  • Das Planungsbüro MELLON aus Leipzig wurde im November 2024 beauftragt, die Planung zu erledigen.
  • Die Wärmeplanung wurde nach den Vorgaben der §§ 13 ff. WPG in folgende Teile gegliedert: Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Einteilung des Gemeindegebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, Umsetzungsstrategie und Maßnahmenkatalog.
  • Die Analyse des Gebäudebestands zeigt eine heterogene Siedlungsstruktur mit einer Mischung aus dichter Kernstadtbebauung und weitläufigen Ortsteilen.
  • Der Gebäudebestand umfasst rund 13.200 Wohngebäude und etwa 8.700 gewerblich genutzte Gebäude.
  • Die Potenzialanalyse für die Stadt Grimma zeigt, dass lokale Potenziale erneuerbarer Wärmequellen in mehreren Bereichen vorhanden sind.
  • Die Nutzung dieser Potenziale ist jedoch teilweise mit spezifischen Einschränkungen verbunden.
  • Die Stadt Grimma hat den Fokusgebiet Altstadt, östlich des Bahnhofs und Grimma West identifiziert, welche für eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von Wärmenetzen in Frage kommen könnten.
  • Der Stadtrat beschloss erneut die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Schloss Mutzschen.
  • Die Planungsziele werden wie folgt beibehalten: Die Schloss Mutzschen Properties KG beabsichtigt das Schloss Mutzschen und die dazugehörigen Freiflächen / Außenbereiche kulturell und touristisch zu entwickeln.
  • Der Stadtrat beschloss die teilweise Einziehung des Wanderweges "Zur Feueresse".
  • Die Widmung des Weges "Radweg Neue Grimmaer Straße" für die Grundstücke der Gemarkung Beiersdorf, Flurstücke 157/14, 156/6 und 282/6 wurde genehmigt.
  • Die Stadt Grimma liegt in Sachsen, Deutschland.
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