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Massive Ausfälle wegen Streik am BER am Mittwoch: Aktuelle Infos für Reisende

Flugreisende müssen am Mittwoch, 18. März, mit größeren Problemen am Flughafen in Berlin rechnen. Die Gewerkschaft Verdi hat die Beschäftigten des Fl…

Fakten

  • Der Warnstreik der Gewerkschaft Verdi am BER ist für alle Mitarbeitenden zwischen 5 Uhr morgens und 23.59 Uhr am Mittwoch, den 18. März, gültig.
  • Die Arbeiten niederlegen sollen unter anderem die Beschäftigten der Flughafenfeuerwehr, der Verwaltung, das Sicherheitspersonal sowie Mitarbeitende der Flugsicherung und Bestreifung umfassen.
  • Ein kompletter Stillstand des Flugverkehrs am BER ist möglich.
  • Flüge, die nicht direkt über die Airline gebucht worden sind, sollten von den jeweiligen Reiseveranstaltern gesteuert werden.
  • Wenn ein Flug wegen eines Streiks annulliert wird oder erst mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden abhebt, können Reisende auf den Flug verzichten und den kompletten Flugpreis kostenlos erstatten lassen.
  • Reisende haben Anspruch auf Alternativbeförderung bei einer Verspätung von drei Stunden.
  • Die Airlines müssen sich selbstständig darum kümmern, dass die Reisenden zu ihrem Ziel kommen, und diese bei Flugausfällen auf einen Ersatzflug umbuchen.
  • Wer sich selbstständig um einen Ersatztransport kümmern will, sollte darauf achten, dass das Ticket nicht teurer als der ursprüngliche Ticketpreis ist.
  • Nach mehr als zwei Stunden unplanmäßiger Wartezeit am Flughafen haben Reisende Anspruch auf Getränke und Snacks.
  • Die betroffenen Airlines müssen den Reisenden Versorgungs-Gutscheine anbieten.
  • Reisende haben das Recht, zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E-Mails zu erhalten.
  • Wenn Reisende aufgrund eines Streiks am Flughafen stranden und der Alternativflug erst am nächsten Tag stattfindet, muss die Airline eine Übernachtung in einem Hotel mittlerer Klasse und den Transport zur Unterkunft sowie zurück zum Flughafen organisieren.
  • Die Airline muss Reisende auch bei einer Weigerung oder Unmöglichkeit der Airline zu erreichen selbst um Versorgung und Unterkunft kümmern.
  • In der Regel besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft, wenn ein Streik außerhalb ihres Einflussbereiches liegt.
  • Die Airline muss Reisende auch bei einem Flugausfall vor dem offiziellen ersten Streiktag nicht von einer Entschädigungszahlung befreien.
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