Eisschnelllauf-Wirbel: ARD hält Abmahnung für unzulässig
Im Wirbel um angebliche Missstände bei der Deutschen Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft wird die ARD nicht wie vom Verband gefordert eine Un…
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Fakten
- Die Abmahnung der Deutschen Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft (DESG) ist nach unserer Prüfung rechtlich unzulässig.
- Alle von der DESG angegriffenen Aussagen in unserer Berichterstattung sind wahr und belegbar.
- Der Sender ARD geht davon aus, dass dies auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, sollte die DESG diese anstrengen.
- Die Deutsche Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft (DESG) hatte ein Hausverbot für zwei ARD-Journalisten verhängt.
- Der Präsident der DESG, Matthias Große, hat sich in einem Interview gegen die Vorwürfe um verspätete Prämienauszahlungen, eine Weltcup-Teilnahmegebühr und Rechnungen für Teamkleidung verteidigt.
- Die Kostenfrei zur Verfügung gestellte Kleidung würde nur eine Rechnung über 59,50 Euro gestellt werden, wenn der Sportler diese behalten wolle.
- Dokumente, die von der 'Sportschau' in einem weiteren Bericht präsentiert wurden, widersprechen der Darstellung des Verbandschefs.
- Mehrere Sportler erklärten nach Angaben der ARD, dass der Kauf der Teamkleidung vom Verband erwartet worden und eine Rückgabe-Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei.
- Der Deutsche Olympische Sportbund und die Sport-Staatsministerin Christiane Schenderlein (CDU) hatten bereits angekündigt, die Vorgänge bei der DESG zu prüfen.
- Die Sanktionen der DESG gegen den Eisschnellläufer Fridtjof Petzold hatten auch Aufregung bei den Sportlern und Fans hervorgerufen.
- Das Startverbot für Petzold war vorläufig und sollte nach einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben werden.
- Die Suspendierung der Sanktionen gegen Petzold ist das gute Recht des Athleten Felix Maly, der auf den Start bei der Mehrkampf-WM verzichtet hat.
- Die Forderung des Vereins Athleten Deutschland, die Suspendierung Petzolds aufzuheben, sei ihr gutes Recht.
- Das Strafmaß gegen Petzold sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Satzung der DESG.