Krankes Schulkind in Sachsen – In diesen Fällen ist ein Attest nötig
In der Erkältungszeit erfasst jede Krankheitswelle auch viele Schülerinnen und Schüler. Dann gilt es, einiges zu beachten: Wie schnell müssen die Erz…
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Fakten
- Die sächsische Schulbesuchsordnung gibt den Schulen einen großen Ermessensspielraum.
- Unverzüglich
- spätestens am zweiten Tag der Verhinderung
- spätestens innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten
- Die meisten Grundschulen wollen spätestens innerhalb der ersten Schulstunde informiert werden, andernfalls werden die Eltern kontaktiert.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen sich selbst entschuldigen.
- Für Grundschulen und weiterführende Schulen gilt gleichermaßen die Kann-Regel, „bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen“ eine ärztliche Bestätigung einzufordern.
- Die sächsische Verordnung fordert spätestens innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten.
- Im Musikalisch-Sportlichen Gymnasium der Rahn-Education wird bis zur zehnten Klasse nur selten ein Attest verlangt: „je Schuljahr durchschnittlich einmal“. Vorangegangen seien dann nicht nur häufige und lange Fehlzeiten, sondern auch eine unzureichende Kommunikation.
- Strenger handhaben es viele Gymnasien für die elfte und zwölfte Klasse, wenn angekündigte Leistungskontrollen versäumt werden.
- Die sächsische Schulbesuchsordnung hat eine Schulleitung in Verdachtsfällen – „bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen“ – das Recht, ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.
- Die Wartezimmer sind in Erkältungszeiten ohnehin voll – mit Menschen und Keimen.
- Wenn kranke Schülerinnen und Schüler dort stundenlang allein aus dem Grund sitzen, statt sich im Bett auskuriern, sei der Schaden größer als der Nutzen, findet Kinderärztin Melanie Ahaus.
- Selbst wenn die Schule kein Attest verlangt, war ein Praxisbesuch lange Zeit dennoch nötig, um einen Krankenschein für den Arbeitgeber und die Krankenkasse des Elternteils zu bekommen.
- Mittlerweile können Eltern die Krankschreibung für maximal fünf Tage aber auch telefonisch beantragen.
- Seit 2024 kann ein Elternteil jährlich pro Kind unter zwölf Jahren bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Tage.
- Der erste Schritt ist meistens die Anordnung, mit einem vermeintlich kranken Kind im Gesundheitsamt bezieungsweise bei einem Vertrauensarzt der Schule vorstellig zu werden.
- Die Aufforderung dazu muss von der Schulleitung kommen, nicht lediglich vom Klassenlehrer.
- Und diese muss den Schritt laut Schulbesuchsordnung „besonders begründen“.
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